Aufgabenerkennung wegen Beendigung des Dienstverhältnisses und noch vorhandener Urlaubsansprüche
Ein Arbeitnehmer kann wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Tod seinen Urlaub nicht mehr nehmen. Mit welchen Lohnarten können Sie die Urlaubsabgeltung abrechnen?

Aufgabenumfeld für die Berechnung von Sozialabgaben und Steueranteile bei ausscheidenden Mitarbeitern
Fall 1: Dienstverhältnis wird durch Kündigung beendet
Tritt der Mitarbeiter wegen anhaltender Krankheit/ fortgeführter Erziehungszeit aus dem Betrieb aus und hat er in dem laufenden Abrechnungsjahr noch keine Sozialversicherungstage abgerechnet erhalten (Lohnabrechnungen ohne Entgelt mit oder ohne Entgeltersatzleistungbezug wie z. B. Krankengeld), sind für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber die Auszahlungen sozialabgabenfrei, für den Arbeitnehmer aber weiterhin lohnsteuerpflichtig.

Da Einmalzahlungen über die Jahreslohnsteuertabelle versteuert werden, fallen in den wenigsten Auszahlungsfällen die höheren Lohnsteuersumme für die laut Monatslohnsteuertabelle fälligen Abzüge an.
Sobald im Abrechnungsjahr bereits SV-Tage abzurechnen waren, weil der Mitarbeiter seine „Arbeitskraft angeboten“ hat, also im Betrieb anwesend war, sind Sozialversicherungsbeiträge beidseits abzuführen. Das gilt auch für das Arbeitsentgelt, das bis zum Todestag vom Verstorbenen erwirtschaftet wurde.
Fall 2 : Dienstverhältnis wird durch Todesfall beendet
Sterbegeld ist analog zu Zuschüssen zu Beerdigungskosten, eine Entgeltart, bei der kein Angebot von Arbeitskraft des betroffenen Mitarbeiters „mehr“ abgerechnet werden kann. Daher ist der Bezug von Sterbegeld ebenfalls sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Für Erbansprüche können die berechtigten Angehörigen jedoch als Versorgungsbezug (Witwen- /Waisenrente) steuerbegünstigt ausgezahlt werden. Für den Verstorbenen wird in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung des Sterbejahres nötig, wo alle Ansprüche beleuchtet werden. Die Erben habe diese zu erstellen.
Aufgabenbewältigung der Abrechnung noch vorhandener Entgeltansprüche
Fall 1: Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses druch Kündigung
- Rufen Sie die ‚Lohndaten‘ des Arbeitnehmers auf.
Lern-Ware Lexware® Einmalzahlung Urlaubsabgeltung in Lohnabrechnung finden - Erfassen Sie den für die Urlaubsabgeltung ermittelten Betrag im Bereich Einmalzahlung in der Lohnart ‚1940 Urlaubsabgeltung‘.
Fall 2: Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers
Sie möchten den restlichen Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers in Form eines Sterbegelds sozialversicherungsfrei auszahlen? Dann gehen Sie wie nachfolgend beschrieben vor.
- Geben Sie den abzugeltenden Betrag in der Lohnart ‚1903 Sterbegeld‘ ein.
Rufen Sie in den Mitarbeiterstammdaten die Seite ‚Weitere Angaben‘ auf.
- Aktivieren Sie die Option ‚Versorgungsbezüge‘ und erfassen in dem Feld ‚monatlicher Versorgungsbezug bei Versorgungsbeginn‘ den Betrag aus der Urlaubsabgeltung.
Aufgabenergebnis bei Ansicht der Lohnabrechnung
Auf der Lohnabrechnugn wird im Fall der Urlaubsabgeltung bei Kündigung Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht erhoben, sofern SV-Tage im Abrechnungsfenster des Mitarbeiters vorhanden sind und dieser nicht wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen von Anfang des Jahres bis zur Kündigung nicht auf Null gefallen sind.
Abgerechnet wird diese Entgeltart als Bruttolohn in einer eigenen Abgaben-Zeile der Lohnabrechnung. Zugrunde gelegt wird dabei die Jahreslohnsteuertabelle. Achten Sie bitte auf die hochgestellten Zahlen am Ende der Lohnzeile. Diese Ziffern werden dann unten in der Legende erklärt.
Auf der Lohnabrechnung wird im Fall des Sterbegelds die Urlaubsabgeltung steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei abgerechnet.

Aufgabenkontrolle mittels Prüfung der Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung
Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird die Urlaubs-Abgeltung in Form des Sterbegelds in der Zeile 8 und 32 ausgewiesen. Für alle anderen gilt der Bezug von Urlaubsabgeltung als Bruttlohnerhöhung des aufgelaufenen Jahresarbeitsentgelts und wird in Zeile 3 zusammen mit den Zeilen, die für SV-Beitragszahlung und Lohnsteuerentrichtung zuständig sind, wie gewohnt bescheinigt.

Lern-Ware Hinweis: