Problemerkennung der inneren Konflikte bei Nutzung der Formularprogrammierung von Vater Staat:
Mantelbogen des Körperschaftsteuerformulars verlangt Angabe von Sitz und Ort der Geschäftsleitung, obgleich nur Auslands-Betriebsstätten dort eingetragen werden sollen:

Problemumfeld der schwer nachvollziehbaren Eingaben für das Körperschaftsteuer-Erklärungs-Formular
Das Bürokratie-Abbaugesetz bewirkt hier,
- ausgehend von der Ausnahme-Regel der Steuerfreiheit (?!?), hingehend zum Normalfall der unbeschränkten Steuerpflicht mit einer Vielzahl von Formular-Anlagen,
- die keine selbsterklärende sondern nur eine gesetzestreue Beschreibung (?!?) in sich birgt,
- welche Eingabe-Barrikaden aufbaut, nicht verhindert,
beim Steuerpflichtigen, sofern nicht besonders cholerisch veranlagt, mäßiges Kopfschütteln:

Problembehebung über Anfrage beim Elster-Support mit folgender Anleitung:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der Seite 1 im Hauptvordruck haben Sie in der ersten Zeile 6 und in der ersten Zeile 7 „Winsen“ eingetragen. Da dieser Ort nicht im Ausland liegt, entfernen Sie bitte Ihre Einträge in der zweiten Zeile 6 und in der zweiten Zeile 7.

Es wurde einer der Vordrucke KSt 1 F oder KSt 1 Fa angegeben, auf dem Hauptvordruck wurde jedoch nicht angegeben, dass es sich auch um eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Einlagekontos handelt.
Bitte haken Sie auf der Startseite des Formulars den Eintrag „Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Absatz 2 KStG), des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Absatz 1 Satz 3 KStG) und in den Fällen des Antrags nach § 34 Absatz 14 KStG: des fortgeschriebenen Endbetrags im Sinne des § 36 Absatz 7 KStG aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 KStG 1999 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999 (BGBl. I Seite 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.07.2000 (BGBl. I Seite 1034)) – EK 02 (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KStG)“ an.

Auf der Anlage KST 1 F fehlt ein Eintrag auf der Seite 1 in Zeile 1. Holen Sie diesen nach und entfernen Sie Ihre Einträge in Zeile 1a.


Des Weiteren füllen Sie bitte die Anlage GK aus.

Anschließend kann erfolgreich eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden.

Wir hoffen Ihnen mit unseren Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Beachten Sie aber bitte, dass eine rechtliche Würdigung Ihres Sachverhalts von uns nicht vorgenommen wird. Diese obliegt dem zuständigen Finanzamt, da nur dort der Sachverhalt anhand der vorliegenden Belege geprüft werden kann.
Ferner beachten Sie bitte, dass eine erneute Übermittlung der Transferaufgabe nur unter gleichzeitiger Rückmeldung an die Hotline bearbeitet werden kann. Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage in Bezug auf die Nutzung von Mein Elster und weiterer ELSTER – Anwendungen können Mails, die uns erreichen, nicht immer zeitnah beantwortet werden. Wir bitten dafür um Verständnis.
Hinweis zum Schutz Ihrer Daten:
Die an die ELSTER-Hotline übermittelten Daten werden spätestens 90 Tage nach Erledigung Ihrer Anfrage unwiederbringlich gelöscht
Problemvermeidung der Zeitverschwendung bei Eingaben im Formular durch Anruf bei Elster Online Support
Sollten Ihrerseits noch Fragen bestehen, können Sie sich jederzeit gern an uns wenden. Geben Sie bitte bei weiteren Fragen Ihre Referenznummer an, die wir in der Betreffzeile angegeben haben. Sie erreichen uns wochentags zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr, am Wochenende und an Feiertagen zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr.
Telefon: 0800 / 5235055
e-Mail: hotline@elster.de
Support-Seite im Internet:
http://www.elster.de
mit freundlichen Grüßen
Ihr Elster Team“
Alternativ oder ergänzend, wenn kein Durchkommen mit den Fehlerangaben ist (hier Sitz der Firma und Ort der Geschäftsleitung als Bumerang-Fehler, die dann einfach befüllt und im Anhang mittels Korreturtext wieder auf Deutschland gestellt wurden):

Lern-Ware Hinweis:
Barrierfreiheit gibt es anscheinend nur für Schriftgößen und Zugänge via Internet bzw. Rollstuhl-Rampen in die Ämter. Erklärungs-Barrikaden-Flut über das Bürokratieabbaugesetz sind dann das notwendige Gegengewicht, um allen am Besteuerungsprozeß gesamtwirtschaftlich Beteiligten Lohn und Brot zu geben?
Eine Steuerfachwirtin (also eine „Eingeweihte“) beklagte sich bei mir, dass sich das Finanzamt, das für ihren Mandaten in Steuersachen zuständig und laut Abgabenordnung dazu verpflichtet sei, weigerte, Ungereimtheiten im Erklärungsformular mit ihr zusammen auszumerzen. Ihr wurde, in Unkenntnis der Tatsache, dass sie selbst „Fachidiotin“ ist, geraten, zum Steuerberater zu gehen.
Vereinfachung durch Digitalisierung? Für wen, bitte? Bitte !!! Wann?
Das Bundesfinanzministerium verlautbart:
[…]
Ermittlungs- und Festsetzungs-/Feststellungsverfahren
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Finanzamt die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die für die Besteuerung bedeutsam sind, von Amts wegen zu ermitteln. Es bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen (§ 88 AO). Hierzu hat der Steuerpflichtige alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß offen zu legen (§ 90 AO).
Konkret bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger, der gesetzlich verpflichtet ist oder vom Finanzamt aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben, diese nach bestem Wissen auszufüllen und dem Finanzamt einzureichen hat. Diese Erklärung prüft der nach der internen Geschäftsverteilung des Finanzamts zuständige Bearbeiter der Veranlagungsstelle. Hierbei kann er auch auf Informationen aus so genannten Kontrollmitteilungen oder steuerlichen Datenbanken zugreifen. Sind Angaben gleichwohl unklar oder ergänzungsbedürftig, kann der Bearbeiter den Steuerpflichtigen um weitere Aufklärung bitten. Anschließend setzt er die Steuer durch einen Steuerbescheid fest. Der Steuerbescheid stellt einen schriftlichen Verwaltungsakt dar, der mit Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen wirksam wird. Mit dem Steuerbescheid verbunden wird die Aufforderung, die festgesetzte Steuer innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel ein Monat) zu entrichten.
[…]
Hier die Internetseite als PDF-Download: Besteuerungsverfahren laut Bundesfinanzministerium