Lexware® Lohn: Abrechnung von betrieblichen Krankenzusatzversicherungen für sozialagabenpflichtige Mitarbeiter bei privaten Krankenversicherern

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Im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen eine differenzierte Betrachtung für die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer betrieblichen Krankenversicherung entworfen. Somit ergeben sich – je nach Vertrag – verschiedene Varianten für die Lohnabrechnung.

Hintergrund

Bei einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) handelt es sich um eine Kranken-Zusatzversicherung, welche der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer bei einem Versicherungsunternehmen privater Art, welches unter Umständen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung kooperiert, abschließt.

Je nach vertraglicher Gestaltung kann die steuerliche Behandlung als Sachbezug oder Barlohn in Betracht kommen. Klären Sie vorab mit Betriebsberater bei der gesetzlichen KV die abgabenrechtliche Einordnung Ihres Vertrags, da die sozialversicherungsrechtliche der steuerrechtlichen Einordnung dieser Einschätzung normaler Weise folgt (Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ./. Steuer- und Sozialabgabenpflicht). Lassen Sie sich diese Einschätzung bitte von der KV für nachfolgende Betriebsprüfungen (Rentenversicherung und Finanzamt) schriftlich bestätigen.

Die jeweilige Umsetzung ist nachfolgend beschrieben:

Abkürzungen: LA – Lohnart; SV – Sozialversicherung; LStDV – Lohnsteuer-Durchführungsverordnung; BFH – Bundesfinanzhof

Lern-Ware betriebliche Zusatz-KV als Barlohn oder geldwerten Vorteil
© Haufe Lexware® betriebliche Krankenzusatzversicherung aks Barlohn oder Sachbezug SF04898

 

1. Sachbezug

Sachbezug kann angenommen werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann. Die monatliche Freigrenze von 44,00 € kann angewendet werden.

Abkürzungen: LA – Lohnart; SV – Sozialversicherung; LStDV – Lohnsteuer-Durchführungsverordnung; BFH – Bundesfinanzhof

Lern-Ware betriebliche Krankenzusatzversicherun bei Lexware
© SF04898 Haufe Lexware® bKV als Sachbezug einordnen

Arbeitgeber sind zur Dokumentation sämtlicher Sachbezüge nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV verpflichtet. Sobald die Summe der steuerfrei gewährten Sachbezüge die monatliche Freigrenze von 44,00 € überschreitet, sind alle Sachbezüge steuer- und sozialversicherungspflichtig ( § 8 Ab. 2 Nr. 11 EStG).

2. Barlohn

Leistet der Arbeitgeber einen Barzuschuss zu einer Zusatz-Krankenversicherung des Arbeitnehmers handelt es sich in der Regel um Barlohn.

Der Arbeitgeber hat hier gewisse Gestaltungsmöglichkeiten:

© SF04898 Haufe Lexware® bKV als Barlohn einordnen

Hinweis:

Wenn der Arbeitnehmer von der Steuer- und Beitragsbelastung befreit werden soll, verursacht dies einen höheren Abrechnungsaufwand. Damit der Arbeitnehmer die volle Versicherungsprämie als „Nettobezug“ erhält, muss der Bruttowert der Versicherungsprämie ermittelt werden. Die Übernahme der Steuer- und Sozialversicherungsabzüge durch den Arbeitgeber stellt einen weiteren geldwerten Vorteil dar.

Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung des BFH steht noch aus. BFH-Urteile vom 07.06.2018 – VI R 13/16 und vom 04.07.2018, VI R 16/17

Abkürzungen: LA – Lohnart; SV – Sozialversicherung; LStDV – Lohnsteuer-Durchführungsverordnung; BFH – Bundesfinanzhof


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