Im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen eine differenzierte Betrachtung für die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer betrieblichen Krankenversicherung entworfen. Somit ergeben sich – je nach Vertrag – verschiedene Varianten für die Lohnabrechnung.
Hintergrund
Bei einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) handelt es sich um eine Kranken-Zusatzversicherung, welche der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer bei einem Versicherungsunternehmen privater Art, welches unter Umständen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung kooperiert, abschließt.
Je nach vertraglicher Gestaltung kann die steuerliche Behandlung als Sachbezug oder Barlohn in Betracht kommen. Klären Sie vorab mit Betriebsberater bei der gesetzlichen KV die abgabenrechtliche Einordnung Ihres Vertrags, da die sozialversicherungsrechtliche der steuerrechtlichen Einordnung dieser Einschätzung normaler Weise folgt (Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ./. Steuer- und Sozialabgabenpflicht). Lassen Sie sich diese Einschätzung bitte von der KV für nachfolgende Betriebsprüfungen (Rentenversicherung und Finanzamt) schriftlich bestätigen.
Die jeweilige Umsetzung ist nachfolgend beschrieben:
Abkürzungen: LA – Lohnart; SV – Sozialversicherung; LStDV – Lohnsteuer-Durchführungsverordnung; BFH – Bundesfinanzhof

1. Sachbezug
Sachbezug kann angenommen werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann. Die monatliche Freigrenze von 44,00 € kann angewendet werden.
Abkürzungen: LA – Lohnart; SV – Sozialversicherung; LStDV – Lohnsteuer-Durchführungsverordnung; BFH – Bundesfinanzhof

Arbeitgeber sind zur Dokumentation sämtlicher Sachbezüge nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV verpflichtet. Sobald die Summe der steuerfrei gewährten Sachbezüge die monatliche Freigrenze von 44,00 € überschreitet, sind alle Sachbezüge steuer- und sozialversicherungspflichtig ( § 8 Ab. 2 Nr. 11 EStG).
2. Barlohn
Leistet der Arbeitgeber einen Barzuschuss zu einer Zusatz-Krankenversicherung des Arbeitnehmers handelt es sich in der Regel um Barlohn.
Der Arbeitgeber hat hier gewisse Gestaltungsmöglichkeiten:

Hinweis:
Wenn der Arbeitnehmer von der Steuer- und Beitragsbelastung befreit werden soll, verursacht dies einen höheren Abrechnungsaufwand. Damit der Arbeitnehmer die volle Versicherungsprämie als „Nettobezug“ erhält, muss der Bruttowert der Versicherungsprämie ermittelt werden. Die Übernahme der Steuer- und Sozialversicherungsabzüge durch den Arbeitgeber stellt einen weiteren geldwerten Vorteil dar.
Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung des BFH steht noch aus. BFH-Urteile vom 07.06.2018 – VI R 13/16 und vom 04.07.2018, VI R 16/17
Abkürzungen: LA – Lohnart; SV – Sozialversicherung; LStDV – Lohnsteuer-Durchführungsverordnung; BFH – Bundesfinanzhof
Lern-Ware Hinweis:
Lexware® Lohn: Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für privat Krankenversicherte