Lexware® Lohn Meldecenter: fiktives Netto bei dauerhafter Entgeltänderung (höher oder niedriger) für AG-Zuschuß Mutterschaftsgeld

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Neu ab 2019:

Fiktive Höhe der Nettovergütung bei dauerhafter Entgelterhöhung/Entgeltminderung den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnen

Ab der Version 2019 können Sie in Lexware® lohn+gehalt eine fiktive Nettoberechnung zur Ermittlung des AG-Zuschusses durchführen.
In dieser FAQ haben wir an 2 Beispielen die fiktive Nettoberechnung erläutert.

Fiktive Nettoberechnung bei dauerhafter Entgelterhöhung/Entgeltminderung

Grundsätzlich gilt der kalendertägliche Durchschnittslohn der letzten 3 Kalendermonate als Basis für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes. Dieser Zeitraum wird im MuSchG als Berechnungszeitraum bezeichnet.

Beachten Sie: 
Gem. § 21 Abs. 4 MuschG, muss diese Berechnungsgrundlage geändert werden, wenn sich das Nettoarbeitsentgelt z. B. durch Tarif- oder Einzelvertrag, durch Änderung der Arbeitszeit oder durch geänderte Familienzulagen (z. B. infolge der Geburt) nicht nur vorübergehend erhöht oder vermindert.

In diesen Fällen muß ein fiktives Netto ermittelt werden.

Wichtig: Die Anpassung erfolgt ab dem Zeitpunkt, von dem an das erhöhte/verminderte Entgelt geschuldet wird.

Auszug aus § 21 MuschG:

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1. Änderung wird während des Berechnungszeitraums wirksam

Beispiel:

  • Aktueller Abrechnungsmonat = November
  • Der Beginn der Fehlzeit Mutterschutz mit Arbeitgeberzuschuss ist im November.
    Berechnungszeitraum: Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (Lohnart 28) sind die Monate August, September und Oktober zugrunde zu legen.
  • In diesem Berechnungszeitraum (3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist) hat die Mitarbeiterin ein gleich bleibendes Brutto von 3.000 EUR erhalten.

Rückwirkend zum 1. Oktober steht der Mitarbeiterin lt. Tarifvertrag eine dauerhafte Entgelterhöhung in Höhe von 200 EUR zu.
Weil die dauerhafte Entgeltänderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird, muss das geänderte Entgelt für den gesamten Berechnungszeitraum herangezogen werden. Also auch für den August und September.

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Vorgehen im Programm:

  1.  Erfassen Sie wie gewohnt das geänderte Entgelt in den Abrechnungsdaten der Mitarbeiterin.
    In unserem Beispiel im November und über den Korrekturmodus im Oktober.
  2. Aktivieren Sie in den Abrechnungsdaten der Mitarbeiterin auf der Seite ‚Zuschuss zum Mutterschaftsgeld‘ die Option ‚fiktive Nettoberechnung bei dauerhafter Entgelterhöhung‘.

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  3. Wählen Sie nacheinander für August und September (die aktive Schaltfläche ‚Bruttowerte erfassen und berechnen‘ aus
  4. Erfassen Sie in der Spalte ‚fiktiv‘ das ab Oktober gültige Gesamtbrutto, SV-Brutto und Steuerbrutto (in unserem Beispiel 3.200 EUR).
  5. Beispiel September:

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  6. Klicken Sie auf die Schaltfläche ‚Berechnen‘.
    Hinweis: Das berechnete ‚fiktive Netto‘ wird für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld herangezogen und in der Lohnart 28 ausgewiesen.
  7. Klicken Sie abschließend auf ‚Speichern‘.

Hinweis: Die erhöhten Werte werden beim Monatswechsel in den Dezember für die Folgemonate vorgetragen.

2. Änderung wird nach dem Berechnungszeitraum wirksam

Beispiel:

  • Aktueller Abrechnungsmonat = November
  • Der Beginn der Fehlzeit Mutterschutz mit Arbeitgeberzuschuss ist im November.
    Berechnungszeitraum: Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (Lohnart 28) sind die Monate August, September und Oktober zugrunde zu legen.
  • In diesem Berechnungszeitraum (3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist) hat die Mitarbeiterin ein gleich bleibendes Brutto von 3.000 EUR erhalten.  

Ab 1. November steht der Mitarbeiterin lt. Tarifvertrag eine dauerhafte Entgelterhöhung in Höhe von 200 EUR zu. Weil die dauerhafte Entgeltänderung außerhalb des Berechnungszeitraum anfällt, muss die Änderung erst ab dem Abrechnungsmonat November für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld herangezogen werden.

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Für die Berechnung des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld werden vom Programm die letzten 3 abgerechneten Monate (August, September, Oktober) berücksichtigt. Deswegen müssen Sie im Abrechnungsmonat, ab dem die Änderung wirksam wird, für alle 3 Monate die Änderung als ‚Fiktive Bezüge‘ erfassen.

Vorgehen: 

  1. Erfassen Sie im Abrechnungsmonat November das geänderte Gehalt (in unserem Beispiel 3.200 EUR)
  2. Wechseln Sie in den Abrechnungsdaten auf die Seite ‚Zuschuss zum Mutterschaftsgeld‘.
  3. Aktivieren Sie die Option ‚Fiktive Nettoberechnung bei dauerhafter Entgelterhöhung‘.
  4. Wählen Sie nacheinander für alle 3 Monate (August, September und Oktober) die Schaltfläche ‚Bruttowerte erfassen und berechnen‘ aus.
  5. Erfassen Sie in der Spalte ‚fiktiv‘ für alle 3 Monate das ab November gültige Gesamtbrutto, SV-Brutto und Steuerbrutto (in unserem Beispiel 3.200)
  6. Klicken Sie auf die Schaltfläche ‚Berechnen‘.
    Hinweis:
    Das berechnete ‚fiktive Netto‘ wird für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld herangezogen und ab November in der Lohnart 28 ausgewiesen.
  7. Klicken Sie abschließend auf ‚Speichern‘.

Hinweis: Die erhöhten Werte werden beim Monatswechsel in den Dezember für die Folgemonate vorgetragen.


Lern-Ware Hinweis:

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