Lexware® Lohn: Abrechnung des Gehalts im Sterbemonat und Steuertage bei Fehlzeiten/Tod des Arbeitnehmers

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Steuertage bei Fehlzeiten/Tod eines Arbeitnehmers

Im Lohnsteuerrecht werden Steuertage für die Zeiträume gebildet, in denen das Arbeitsverhältnis besteht. Ein voller Kalendermonat wird wie in der SV mit 30 Steuertagen angesetzt. Abweichend von den Regelungen zu den SV-Tagen führen Unterbrechungen der Entgeltzahlung, nicht zu einer Kürzung der Steuertage.

Hintergrund:

Ein lohnsteuerlicher Teillohnzahlungszeitraum entsteht immer dann – und nur dann – wenn ein Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Kalendermonats besteht, der Mitarbeiter also nach dem Monatsersten eintritt oder vor dem Monatsletzten austritt. Die Steuertage werden dann entsprechend auf die Kalendertage, während deren das Arbeitsverhältnis bestanden hat, gekürzt und die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt nach der Tagestabelle.

Steht aber ein Arbeitnehmer während eines Lohnzahlungszeitraumes dauernd im Dienst eines Arbeitgebers so wird lohnsteuerlich gesehen der Lohnzahlungszeitraum durch ausgefallene (unbezahlte) Arbeitstage (z.B. wegen Krankheit, Mutterschutz oder unbezahltem Urlaub) nicht unterbrochen.


Auszug aus R 118 LStR 2005 – Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn:

(2) …. 3 Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn bezogen hat.

Im Gegensatz zur Kürzung der Sozialversicherungstage werden die Steuertage also in den folgenden Fällen nicht gekürzt:

  • Ausfall von Arbeitstagen wegen Gewährung von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld
  • Teilnahme an einer Wehrübung von mehr als drei Tagen
  • Wehr- oder Zivildienst mit Verbleib der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber
  • Pflege eines kranken Kindes ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
  • Tod des Arbeitnehmers im Laufe des Monats

 

Beachten Sie R 19.9 LStR 2015 hier als Auszug:


Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

(1) 1Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf grundsätzlich unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. 2Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird, kann der Steuerabzug aus Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden; die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Falle für den Erben auszustellen und zu übermitteln..


Lern-Ware Hinweis:

Lexware® Lohn: Entgeltkürzung Teillohnzahlungszeitraum bei Eintritt, Austritt, Unterbrechung der Beschäftigung

Lexware® Lohn ELSTAM: Verfahrenshinweis mit Kennung 551005007 für Arbeitgeber als nicht lebend gemeldet, also nicht als Lohnabrechner beim BZSt geführt

Lexware® Lohn: Lohnsteuerbescheinigung laufendes Jahr oder Vorjahr (LStB) mit Elster übertragen


 

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