Umbenennung der Gleitzone und Erhöhung der Grenzwerte ab 2019
Hinweis Stand 13.12.2018 : PDF mit Geringfuegigketisrichtlinien_21112018_Vorlaeufige_Endfassung
Der bisher als Gleitzone bekannte Entgeltbereich des Midijobs zwischen 450,01 € und 850,00 € erhöht sich spätestens ab Juli 2019 auf 1.300,0 € am oberen Ende und wird in „Übergangsbereich“ (zum Maxijob) umbenannt.
Dieser Übergangsbereich wird im Gegensatz zum althergebrachten Midijob, wenn auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet wurde, volle Entgeltpunkte im Bereich der Rentenleistungen erbringen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht seinen vollen Beitrag dazu einzahlt. Der Arbeitgeber zahlt nach wie vor seinen halben RV-Beitrag wie ehedem schon.
Als geringfügig entlohnter Job gilt nach wie vor jede Tätigkeit, die weniger als 450,01 € im Monat erbringt.
Die Entgelte für kurzfristig gestaltete Beschäftigungsverhältnisse (Personengruppe 110 mit Beitragsgruppe 0000 aber U1/U2-Pflicht), egal aus wievielen Jobs in einem Monat gearbeitet wird, werden nach wie vor nicht zusammen gerechnet, wenn diese nicht bei ein und demselben Arbeitgeber erfolgen, es sei denn, es sind mehr als zwei Arbeitgeber im Monat, bei denen sich der Arbeitnehmer die Klinke in die Hand gibt.
Übersteigt die Summe des Gesamtentgelts dann den Betrag von 450,00 €, entsteht Sozialabgabenpflicht aller Entgelte (Personengruppe 101 mit Beitragsgruppen 1111) aus allen Beschäftigungen, da innerhalb eines Monats nicht nach der 70-Tage/3-Monats-Regelung der einzelnen Beschäftigungsverhältnissen geschaut wird, die für sich allein die 450,00 € unterschreiten, sondern nach dem Gesamt-Entgelt aus allen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen pro Monat.

Das bedeutet für kurzfristige Minijobs (Personengruppe 110) zum einen, dass zwar die 70-Tage-Regelung bzw. 3-Monatsregelung ab 2019 beibehalten wird, aber der 12-Monate Rückblick bei Neubeschäftigungs-Beginn um den Monats-Einblick erweitert wird und es nach wie vor kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse für Studenten oder Schüler gibt, die in Summe 450,00 € pro Monat übersteigen dürfen, sofern diese bei verschiedenen Arbeitgebern abgeleistet wurden, deren Beschäftigungswechsel im Monat maximal zweifach ist.
Bei kurzfristiger Beschäftigung gilt immer noch der Blick auf die Beschäftigungsart an sich (z. B. Rahmenvertrag). Bei kurzer Beschäftigung der Blick auf die Höhe der Vergütung. Bei beiden gilt auch der Blick zurück auf die Anzahl der Beschäftigungen der letzten 12 Moante zu werfen.
Eine anteilige Hochrechnung von Teilarbeitsentgelten, die nur wenige Tage im Monat dauern, auf 30 Tage-Dauer und dem Erreichen/Überschreiten der unteren Entgeltgrenze soll ab 2019 entfallen- statt dessen werden die Entgeltel aller kurzfristigen Jobs zusammengerechnet. Es gilt die Entgeltbetrachtung pro Monat ab 2019- nicht mehr die Betrachtung pro Beschäftigung im Monat für den einzelnen Arbeitnehmer.
Verzicht auf Prüfung der Berufsmäßigkeit bei Unterschreiten der unteren Entgeltgrenze
Im Umkehrschluss verzichtet der Rentenversicherungsträger bei Prüfungen ab 2019 auf die Feststellung der Umstände, die zur Jobannahme führen. Die Prüfung auf „Berufsmäßigkeit“ für die Jobannahme entfällt-man geht also davon aus, dass die Höhe des Entgelts bis 450,00 € nicht existenzsichernd sein kann. Alle Minjobs kurzfristiger Art (Personengruppe 110), die weniger als 450,01 € Monatslohn in Summe erbringen, können damit auch an sich arbeitslose Arbeitswillige vergeben werden, ohne dass diese Jobs auf einmal sozialversicherungspflichtig werden. Der für den Arbeitslosen geltende Freibetrag für den Hinzuverdienst bei Arbeitslosgengeld, wird davon allerdings nicht berührt (BSG-Urteil vom 5.12.2017 –B 12 R 10/15).
Sonstige Minijobber, die auf Dauer geringfügig entlohnt sind (Personengruppe 109 mit Beitragsgruppe 06500 oder 06100 und U1/U2-Pflicht), sind nach wie vor grundsätzlich mit 28% pauschal sozialabgabenpflichtig und mit 2% pauschaler Steuer (geht auch an die Minijobzentrale, nicht ans Finanzamt, Kirchensteuer inklusive) arbeitgeberlastig (kann auch zu Lasten des Arbeitnehmers erfolgen) zu berechnen.
Mehr zu den neuen Inhalten der kurzfristigen gewerblichen Minijobs finden Sie ab 2019 auf der Webseite der Minijobzentrale.
Ab 21.11.2018 sollen die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien mit Geltung von 2019 an zum Nachlesen vorliegen.
An Mindestlohn gekoppelte Erhöhung der unteren und oberen Grenze des Übergangsbereichs ab 2019
Ab 2019 ist eine dynamische Erhöhung für die untere und obere Grenze im Betrag von 450,00 €/1.300,00 € vorgesehen, welche an ein Vielfaches des gesetzlichen Mindestlohnes anknüpfen soll. Am unteren Ende das 53-fache, am oberen Ende das 148-fache des jeweilig geltenden Mindestlohns im Kalenderjahr.

Beibehaltung des Verzichts/des Antrag auf Höherversicherung in der Rentenversicherung sowohl bei dauerhaften Minijobs (Personengruppe 109) als auch bei Midijobs (Personengruppe 101)
Beachten Sie bitte die Archivierung für Betriebsprüfungszwecke aller Erklärungen, die dazu führen, dass Ihr Arbeitnehmer im Rahmen des Minijobs auf die eigenfinanzierte Höherversicherung in der Rente verzichten, bzw. beim Midijob darauf bestehen:

Lern-Ware Hinweise: