Mehrfachbeschäftigung: Berechnung des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
Wenn die Summe des kalendertägliche Nettoarbeitsentgelts aus allen Beschäftigungen 13 EUR übersteigt, hat jeder Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) zu leisten. Der anteilige Zuschuss errechnet sich aus dem Verhältnis der einzelnen Nettoarbeitsentgelte zum gesamten Nettoarbeitsentgelt.
Beispiel:
Berechnung der prozentualen Aufteilung aus den zu berücksichtigenden Nettoarbeitsentgelten:
Andere Beschäftigung(en) | Minijob | |
Monat 1 Nettoarbeitsentgelt | 1.338,10 Euro | 390,00 Euro |
Monat 2 | 1.420,12 Euro | 400,00 Euro |
Monat 3 | 1.120,72 Euro | 430,00 Euro |
Insgesamt | 3.878,94 Euro | 1.220,00 Euro |
Prozentuale Aufteilung: | 76,07 % | 23,93 % |
Berechnung des kalendertäglichen Nettoentgelts/ Zuschuss aller Arbeitgeber:
Summe aus anderen Beschäftigung(en) | 3878,94 Euro / 90 Tage | 43,10 Euro |
Minijob | 1220,00 Euro / 90 Tage | 13,56 Euro |
Summe | 56,66 Euro | |
Abzüglich Mutterschaftsgeld der Krankenkasse | – 13,00 Euro | |
Kalendertäglicher Zuschuss aller Arbeitgeber | 43,66 Euro |
Aufteilung des Zuschusses:
Andere Beschäftigung(en) | 43,66 Euro x 76,07 % | 33,21 Euro |
Minijob | 43,66 Euro x 23,93 % | 10,45 Euro |
Die Minijobberin erhält einen kalendertäglichen anteiligen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 10,45 Euro.
Vorgehen:
- Öffnen Sie in den Lohndaten der Mitarbeiterin das Register ‘Zuschuss zum Mutterschaftsgeld‘.
- Erfassen Sie für die Berechnung des anteiligen Arbeitnehmerzuschusses das ‘kalendertägliche Netto aus anderen Beschäftigungen‘.
Hinweis:Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.© Haufe Lexware® GmbH Co. KG SF5068 Ergebnis: Lexware® lohn+gehalt berechnet ihren Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Der Betrag wird automatisch in der Lohnart ‚0028 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld‘ auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.
Lern-Ware Hinweis: