Hintergrund der Berücksichtigung im alten Abrechnungsjahr für SV-Beiträge (Entstehungsprinzip)
Definition Einmalzahlung:
Eine Einmalzahlung ist ein Entgeltbestandteil, der nicht einem einzelnen Abrechnungszeitraum zugeordnet werden kann. Dazu zählen z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub usw.
Grundsätzlich sind beitragspflichtige Einmalzahlungen während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit der nächsten Entgeltmeldung (Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung) zu melden.
Auswirkungen der Märzklausel:
Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März eines Jahres werden ggf. dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet. Folglich muss der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung auch in der letzten Entgeltmeldung für das Vorjahr berücksichtigt werden.
Dann gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze. Diese Besonderheit wird Märzklausel genannt.
Sondermeldung:
Eine Einmalzahlung ist mit dem Abgabegrund 54 gesondert zu melden (= Sondermeldung), wenn
- für das laufende Kalenderjahr keine weitere Meldung (Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung) zu erstatten ist,
- die folgende Meldung innerhalb des laufenden Kalenderjahres kein laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält oder
- zwischenzeitlich Veränderungen in den Beitragsgruppen eingetreten sind.
Wichtig:
Seit dem 1.1.2016 ist eine Sondermeldung immer erforderlich, wenn für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die Märzklausel anzuwenden ist.
Gesetzliche Grundlage der Sondermeldung ist § 28a Abs. 1 Nr. 12 SGB IV. In § 11 DEÜV sind weiter gehende Regelungen für die Abgabe der Sondermeldung enthalten.
Beachten Sie:
Die Voraussetzungen werden automatisch von Lexware® lohn+gehalt geprüft und die erforderlichen SV-Meldungen zum Versand bereitgestellt. Sie müssen nichts weiter tun.
Beispiele:
1.Einmalzahlung während einer Beschäftigung bzw.nach Austritt mit Märzklausel:
- Abrechnungsmonat Januar: Einmalzahlung
Ergebnis:
- Sondermeldung mit Meldegrund 54: ja
- Meldezeitraum Vorjahr (Märzklausel)
2. Einmalzahlung nach Austritt -ohne Märzklausel
- Austritt zum 31.01 aktuelles Abrechnungsjahr
- Einmalzahlung im Juli aktuelles Abrechnungsjahr
Ergebnis:
- Sondermeldung mit Meldegrund: 54: ja
- Meldezeitraum: = Austrittsmonat des aktuellen Abrechnungsjahres.
Grund:Erhält ein ausgetretener Mitarbeiter, nachträglich eine Einmalzahlung, wird sie dem letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet (Ausnahme Märzklausel)
3. Einmalzahlung während einer Fehlzeit (Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses) mit Märzklausel
- Andauernde Unterbrechung wegen Krankengeldbezug
- Einmalzahlung im Februar des aktuellen Abrechnungsjahres
Ergebnis:
- Sondermeldung; mit Meldegrund 54: ja
- Aufgrund der Märzklausel‘: Meldezeitraum Vorjahr
4.Einmalzahlung während einer Fehlzeit (Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses (ohne Märzklausel)
- Andauernde Elternzeit mit Beginn im Vorjahr
- April aktuelles Abrechnungsjahr: Einmalzahlung
Ergebnis:
- Keine Sondermeldung mit Abgabegrund 54.
Grund:
Die Einmalzahlung ist (keine Anwendung Märzklausel,weil Auszahlung im April erfolgt ist) dem aktuellen Abrechnungsjahr zuzurechnen. Eine SV-Meldung wird nicht erzeugt. Die Einmalzahlung ist sozialversicherungsfrei.
Warum Sozialversicherungsfreiheit?
Um festzustellen, ob und bis zu welcher Höhe für eine Einmalzahlung Sozialversicherungsbeiträge anfallen, muss die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis zu dem Auszahlungsmonat der Einmalzahlung ermittelt werden. Grundlage dafür sind die bis zum Ende des Auszahlungsmonats angefallenen Sozialversicherungstage. Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen werden durch 360 geteilt und anschließend mit der Anzahl der bereits angefallenen Sozialversicherungstage des aktuellen Jahres multipliziert. Beitragsfreie Zeiten, z. B. während des Bezugs von Elterngeld werden dabei nicht mitgezählt.
Dies führt in unserem Beispiel dazu, dass die Einmalzahlung in der Sozialversicherung beitragsfrei ist (kein Arbeitsentgelt im laufenden Abrechnungsjahr).
Lern-Ware Hinweis: