Lexware® Lohn: Pro oder Premium mit Ermittlung der Schwerbehindertenabgabe REHADAT

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Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zahlen. Welche Eingaben sind im Programm erforderlich, damit Sie die Vorlagen für die Meldeformulare drucken oder die Schnittstelle zu IW-Elan nutzen können?

Hintergrund

Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen:

§ 154 Abs. 1 SGB IX (bis 31.12.2017 § 71):
Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

§ 156 Abs. 3 SGB IX (bis 2017 § 73 SGB IX):
Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, zählen bei der Berechnung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen und der Berechnung der Arbeitsplätze insgesamt, nicht mit.

Die Beschäftigungsverpflichtung hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber über freie Arbeitsplätze verfügt. Die Verpflichtung gilt auch, wenn es nicht möglich ist, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

 

Ausgleichsabgabe:

Wenn die vorgeschriebene Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten nicht erreicht wird, muss der Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Ausgleichsabgabe ist in § 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt.

  • Zur Ermittlung der Ausgleichsabgabe muss der Arbeitgeber jährlich eine Aufstellung der beschäftigten Schwerbehinderten bei der Agentur für Arbeit einreichen (§ 163 Abs. 2 SGB IX).
  • Die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe ist bis zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Integrationsamt zu zahlen (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Lexware® lohn+gehalt unterstützt Sie bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe. Und so geht´s:

Kurzanleitung

  1. Firmenstammdaten: Seite ‚Sonstiges‘:
  2. Lohn Buchhaltung Lexware® Lern-Ware Margit Klein 216
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  3. Mitarbeiterstammdaten 
    Für Mitarbeiter, bei denen eine Schwerbehinderung vorliegt, erfassen Sie auf der Seite ‚persönliche Angaben‘ und auf der Seite ‚Schwerbehindertenabgabe‘ die erforderlichen Angaben.
  4. Menü ‚Verwaltung-Schwerbehindertenabgabe‘
    Damit Sie die für das Anzeigeverfahren erforderlichen Berichte erstellen können, benötigt Lexware lohn+gehalt weitere Angaben auf der Seite ‚Allgemeines‘.
    Auf der Seite ‚Ausgleichsabgabe‘ sind 50% der in Rechnung gestellten Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zu erfassen.
  5. Menü ‚Berichte -Schwerbehindertenabgabe‘:
    Wenn Sie in den Mitarbeiterstammdaten der schwerbehinderten Mitarbeiter die Angaben zur Schwerbehinderung erfasst haben, können Sie als Vorlage für die amtlichen Meldeformulare folgende Berichte drucken:
    – Anzeige
    – Verzeichnis
    – Berechnung der Arbeits- und Pflichtplätze.
    Hinweis: Auf dem Formular wird kein zu überweisender Betrag ausgewiesen, wenn in Ihrer Firma die geforderten Pflichtarbeitsplätze (Spalte 5) besetzt sind.Hinweis: Diese Berichte sind keine amtlichen Formulare.

Tipp:

Nutzen Sie zur Berechnung der Schwerbehindertenabgabe die Schnittstelle zum Programm REHADAT-Elan.

Die Schnittstelle finden Sie unter dem Menüpunkt Datei – Export-Daten Schwerbehindertenabgabe. Nach dem Import der Daten wird die Schwerbehindertenabgabe automatisch berechnet und die Anzeige erstellt.

Eine ausführliche Anleitung können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen:

Lexware® Schwerbehindertenabgabe

Eingabenotwendigkeiten als Kurzanleitung

I’W-Elan‘ (früher: REHADAT-Elan) ist eine Software, die Arbeitgeber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX unterstützt.

Die Software wird den Arbeitgebern von der Bundesagentur für Arbeit auf CD-ROM zugesandt. Alternativ können Sie ‚IW-Elan‘ im Internet auf www.iw-elan.de herunterladen.

In Lexware® lohn+gehalt ist eine Schnittstelle zu ‚IW-Elan‘ integriert.

Hinweise

Sie können alle Eingaben in ‚IW-Elan‘ auch manuell erfassen.

Als Vorlage können Sie die in Lexware® lohn+gehalt über ‚Berichte – Schwerbehindertenabgabe‘ erstellten Berichte verwenden:

  • Anzeige
  • Verzeichnis
  • Berechnung der Arbeits- und Pflichtplätze

Hinweis: Diese Berichte sind keine amtlichen Formulare.

Schritt 1: Vorbereitungen

Eingabe in den Firmenstammdaten:

  1. Öffnen Sie über das Menü ‚Bearbeiten – Firmenangaben‘ unter ‚Lohn+Gehalt‘ die Seite ‚Sonstiges‘.
  2. Wählen Sie ‚Ja‘ bei ‚Möchten Sie für diese Firma die Schwerbehindertenabgabe erstellen?‘
  3. Bestätigen Sie den folgenden Hinweis mit ‚OK‘.

    Lohn Buchhaltung Lexware® Lern-Ware Margit Klein 217
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  4. Speichern Sie die geänderten Firmenstammdaten.

Aktivierte Menüpunkte:

Wenn Sie Schritt 1 durchgeführt haben, stehen Ihnen folgende Menüpunkte zur Verfügung:

  • ‚Verwaltung – Schwerbehindertenabgabe…‘: Erfassen Sie hier allgemeine Angaben zu Ihrer Firma.
  • ‚Datei – Export – Daten Schwerbehindertenabgabe‘: Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Ausgabe der Daten.
  • In den Mitarbeiterstammdaten die Seite ‚Schwerbehindertenabgabe‘: Erfassen Sie alle Angaben, die zur Ermittlung der Schwerbehindertenabgabe notwendig sind.

Schritt 2: Schwerbehindertenangaben exportieren

Nachdem Sie in den Mitarbeiterstammdaten alle Eingaben erfasst haben, können Sie den Export der Daten zur Schwerbehindertenabgabe durchführen.
Für den Export der Daten steht Ihnen in Lexware® lohn+gehalt ein Export-Assistent zur Verfügung. Starten Sie dem Assistenten über das Menü ‚Datei-Export-Daten Schwerbehindertenabgabe‘.

  1. Auf der Seite 2 ‚Auswahl der Daten‘ wählen Sie das Anzeigejahr. Zur Auswahl stehen Ihnen das Vorjahr und das aktuelle Jahr. Sie erhalten an dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung der Exportdaten.
  2. Auf der Seite 3 ‚Exportverzeichnis wählen‘ klicken Sie auf ‚Durchsuchen‘ und wählen den Pfad aus.
    Tipp: Legen Sie sich einen Ordner für die exportierten Dateien an. Der Speicherpfad wird angezeigt im Fenster: ‚Exportierte Dateien speichern unter‘.

Seite 4 ‚Export und Protokoll: Über die Schaltfläche ‚Exportieren‘ werden die Daten zur Schwerbehindertenabgabe im gewählten Exportverzeichnis (z. B.: C:\Schwerbeh_Daten_Export) im Format csv gespeichert.

Hinweis: Der Dateiname setzt sich zusammen aus der achtstelligen Betriebsnummer und einem Buchstaben (z. Bsp. 99999022a.csv) Wenn die Exportdateien für das gewählte Anzeigejahr erfolgreich erstellt wurden, wird die Schaltfläche ‚Fertigstellen‘ aktiv.

Beispiel:

Lohn Buchhaltung Lexware® Lern-Ware Margit Klein 218
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Klicken Sie auf ‚Fertigstellen‘. Der Exportvorgang ist abgeschlossen.
Sie können sich das ‚Ausgabeprotokoll nach Fertigstellen anzeigen‘ lassen. In Protokoll ist der Speicherort der erstellten Export-Dateien dokumentiert.

Schritt 3: Daten in ‚IW-Elan‘ importieren

Für den Datenimport starten Sie ‚IW-Elan‘ über das Startmenü von Windows. Über den Menüpunkt ‚Arbeitgeber‘ – ‚Import (csv-Dateien aus Personalsoftware)‘ starten Sie den Import.

Hinweise:

  • Sie können die importierten Daten in ‚IW-Elan‘ jederzeit bearbeiten.
  • Eine ausführliche Beschreibung erhalten Sie in der Programmhilfe von IW-Elan oder im Internet auf www.iw-elan.de

Lern-Ware Hinweis:

IW-Elan Hotline

Mo bis Fr von 8:00 bis 16:30 Uhr unter:
Tel.: 0221 4981-804
Fax: 0221 4981-99804
E-Mail: iw-elan@iwkoeln.de

IW-Elan-Importschnittstelle

Die Daten für die Anzeige können aus anderen Programmen (Personalsoftware) nach IW-Elan importiert werden.

Für den Import wird nur ein Mindestsatz an Angaben benötigt. Das sind

  • die Angaben zum Arbeitgeber
  • die Anzahl der Arbeitsplätze
  • die Verzeichnisse der anrechenbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • und ggf. Werkstattaufträge.

Sämtliche Anrechnungen und Berechnungen sowie die Erstellung der Anzeige werden von IW-Elan durchgeführt.
Da das Programm in enger Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern entwickelt wird, ist sichergestellt, dass Ihre Anzeige formal korrekt ist und die Ausgleichsabgabe richtig berechnet wird.

Um Daten aus anderen Programmen importieren zu können, müssen dort die Pflichtfelder vorhanden sein, die durch die Arbeitsverwaltung und die Integrationsämter festgelegt wurden. Außerdem müssen die Daten in einem bestimmten Format exportiert werden.

Eine Beschreibung des Dateiformates und der erforderlichen Mindestangaben finden Sie in der Schnittstellenbeschreibung.

Der Import wird in der Anwendung IW-Elan gestartet. Dazu wählen Sie bitte aus dem Hauptmenü „Arbeitgeber“ den Unterpunkt „Import (csv-Dateien aus Personalsoftware)“.

Hier finden Sie eine Kurzanleitung zum Datenimport.


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