Lexware® Warenwirtschaft: Privatmann aus Nicht-EU-Land kauft als Tourist deutsche Waren zur Mitnahme in sein Heimatland und verlangt die deutsche Mehrwertsteuer zurück

Teilen Sie Ihr Wissen mit Ihren Kollegen:

Laut Merkblatt des Bundesfinanzministeriums vom August 2014 gilt für Einkäufe von an- und abreisenden Privatleuten, dass diese die von Ihnen in Deutschland gezahlte Mehrwertsteuer vom Verkäufer erstattet erhalten, sofern diese Touristen innerhalb von drei Monaten nach Kauf der Ware, eine Ausfuhrbescheinigung ihres eigenen Staates vorlegen, um den Preisnachlass zu legitimieren:

1. Allgemeines
Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch“.

Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn
• der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist und
• die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen.

[…]

Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter an die Käufer ist nicht möglich

[…]

1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlass“
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der Umsatzsteuer anbieten. Es empfiehlt sich daher für den Unternehmer, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, denn dann kann er dem Käufer ohne erhebliche eigene Aufwendungen einen ins Gewicht fallenden Preisvorteil verschaffen. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen Unternehmer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages.
Beim steuerfreien Verkauf im Reiseverkehr sollte der Unternehmer in der Regel dem Käufer zunächst den Preis für die gelieferte Ware einschließlich Umsatzsteuer berechnen (siehe nachfolgende Tz. 2). Dies hat seine Ursache darin, dass der Händler für die  Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt Nachweise erbringen muss, die er nur durch die Mitwirkung des Käufers im Anschluss
an die Lieferung erhalten kann (siehe nachfolgende Tz. 3).

[…]


Belegführung in der Lexware® Warenwirtschaft- eine Empfehlung:
  1. Rechnung mit deutscher USt an ausländischen Kunden aushändigen.
  2. Eintreffen der  korrekten Ausfuhrbescheinigung für diesen Geschäftsvorfall abwarten.
  3. Gutschrift als Rechnungskorrektur der Ursprungsrechnung mit Grund für Gutschrifterteilung wegen Ausfuhrbescheinigung ausstellen.
  4. Kunden neu definieren- Haken bei steuerbare Umsätze im Bereich Rechnungsstellung entfernen, Grund für die Steuerbefreiung dort texten.
  5. Rechnung neu erstellen, im Bereich Abschlag ust-freie (Über-) Zahlung eintragen. Wenn diese neue Rechnung von der Ursprungsrechnung aus dupliziert werden soll, unbedingt die neu definierten Kundenstammdaten über die Lupe noch mal „übernehmen“, sonst erfolgt keine Steuerbefreiung in der Rechnung.
  6. Neue Rechnung auch wieder mit Ursprungsrechnungsnummer, Rechnungskorrektur-Nr. in der Auftragsbeschreibung versehen und Beleg versenden.
  7. Die über die Rechnungskorrektur zurück gerechnete USt an den Kunden bar/unbar begleichen. Ausfuhrbescheinigung zu diesem Zahlungsbeleg beilegen.

Hier noch mal das Merkblatt vom BMF aus August 2014: Mehrwertsteuer_DownloadDatei_1


Lern-Ware Hinweis:

Die Oberfinanzdirektionen der jeweiligen Bundesländer sind zuständig für Auslandssachverhalte. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die von Ihnen verkaufte Ware dem Kriterium „Reisegepäck“- tauglich entspricht, informieren Sie sich bestmöglich dort und lassen sich via Email (OFD-Mitarbeiter dürfen das! Finanzamtsmitarbeiter dürfen nur telefonieren und  per Briefpost agieren) bestätigen, dass Sie aufgrund Ihres Warenangebots diese USt-Erstattung auch durchführen dürfen. Nicht dass ein Betriebsprüfer in späteren Jahren daraus ein Problem macht…

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung laut Bundesfinanzministerium: BMF vom 14.11.2014


Teilen Sie Ihr Wissen mit Ihren Kollegen:
1. LEXWARE® SOFTWARE im PC & Netzwerk4. LEXWARE® BUCHHALTUNG & E-BILANZ + EÜR6. LEXWARE® WARENWIRTSCHAFT & WEBSHOPLern-Ware Service & Lexware® AnleitungRechnungsbelege ein- & ausgebenRechtsquellen & Lexware® HandbücherStammdateneingabe & Elektronische StammdatenabfrageWebshop- & Kassensystemanbindung