Lexware® Lohn: Beschäftigung während Inanspruchnahme von Elternzeit als Mini- oder Midi/Maxijobber unterhalb der 30 h Grenze pro Woche

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Wenn ein (e) Mitarbeiter (in) während der Elternzeit eine Nebenbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber aufnimmt, sollten Sie zunächst prüfen, wie diese Nebenbeschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist.
Dabei sind 2 Fälle zu beurteilen:

Fall1: Geringfügige Beschäftigung (bis 450 EUR monatlich) – neben der Hauptbeschäftigung:

Hinweise:

  • Das Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Deshalb kann die Nebenbeschäftigung nicht unter der sozialversicherungspflichtigen, wegen Elternzeit ruhenden, Hauptbeschäftigung abgerechnet werden.
  • Die Hauptbeschäftigung besteht fort. Weder im ELStAM Verfahren noch sozialversicherungsrechtlich ist eine Abmeldung zu erstellen. Beenden Sie die Fehlzeit Elternzeit nicht.
  • Keine ELStAM (Anmeldung) erforderlich: Weil für die pauschal versteuerte geringfügige Beschäftigung keine persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigen sind, erfolgt auch keine Anmeldung im ELStAM Verfahren.Vorgehen:
  1. Geringfügige Beschäftigung – neue Personalnummer:
    Erfassen Sie die Stammdaten für die geringfügige Beschäftigung unter einer neuen Personalnummer.
  2. Wählen Sie auf der Seite Steuerdaten die Besteuerungsart pauschal versteuerte Beschäftigung‘.
  3. Verknüpfung der ruhenden Hauptbeschäftigung mit der geringfügigen Beschäftigung:
    Die Verbindung zu der zeitgleich bestehenden Hauptbeschäftigung muss in den Lohnunterlagen ersichtlich sein.
    Markieren Sie dazu in Mitarbeiterstammdaten auf der Seite ‚Weitere Angaben‘ die Checkbox ‚Weitere Personalnummer‘.

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    Die Verbindung wird automatisch bei der schon vorhandenen Personalnummer auf dem Lohnkonto und im Personalstammblatt dokumentiert.

Fall 2: Teilzeitbeschäftigung, ist keine geringfügige Beschäftigung:

Hinweise:

  • Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Dabei wird auf den monatlichen Durchschnitt der Wochenarbeitszeit abgestellt.
  • Diese Teilzeitbeschäftigungen in mehr als geringfügigem Umfang werden sozialversicherungsrechtlich wie jede andere Beschäftigung beurteilt.
    Aus diesem Grund endet die Unterbrechung der Hauptbeschäftigung mit Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen ‚Teilzeitbeschäftigung‘. Arbeitsrechtlich besteht die Elternzeit weiter.

Vorgehen:

  1. Keine neue Personalnummer:
    Beenden
    Sie die Fehlzeit ‚Elternzeit‘ mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung.
    Eine Neuanlage des Mitarbeiters mit zweiter Personalnummer ist in diesem Fall nicht erforderlich.
    Sollten Sie bereits eine zweite Personalnummer angelegt haben, löschen Sie den Mitarbeiter im Personalmanager bzw. wählen als Austrittsgrund ‚Komplettstorno‘.
  2. Erfassen Sie in den Mitarbeiterstammdaten die neue Arbeitszeit.
  3. Wählen Sie auf der Seite ‚Tätigkeit‘ die ‚Vertragsform‘ Teilzeit‘ aus.

Lern-Ware Hinweis:

Lexware® und Mutterschutzfrist, -geld, -erstattung,- Entgeltbescheinigung

Lexware® und Unterbrechungsmeldung auf Lohnsteuerkarte


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