Lexware® Lohn Lexware® Meldecenter: SVnet wegen Zusammensetzung des erstattungsfähigen Betrags für Stundensatz oder Faktor aus allen derart für Mitarbeiter definierten Grundlohnarten

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Hintergrund der Zusammensetzung des Erstattungsbetrags:

Der im Erstattungsantrag angegebene Stundenlohn stammt aus der Lohnart ‚0956 berechneter Grundlohn‘. Dabei sind alle erstattungsfähigen Bezüge des Mitarbeiters zu berücksichtigen

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält einen Stundensatz von 13,50 EUR und einen VWL-Arbeitgeber-Zuschuss von 40,00 EUR.

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Im Erstattungsantrag U1 wird 13,74 EUR ausgewiesen. Grund: Der VWL-Arbeitgeber-Zuschuss ist erstattungsfähig und fließt in die Lohnart’0956 berechneter Grundlohn‘ ein.

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Berechnung erstattungsfähiger Stundensatz:

  • 2.160 EUR Lohn + 40 EUR VWL = 2.200 EUR
  • 2.200 EUR: 160 Stunden = 13,74 EUR

Hinweis:

Der Erstattungsbetrag wird aus den Angaben der Umrechnungsvariante je Lohnart berechnet, die Sie auf der Seite Erstattung U1/U2 in den Lohnangaben des Mitarbeiters eingeben. Die Angabe des erstattungsfähigen Stundensatzes auf dem Erstattungsantrag U1 (Beispiel: 13,74 EUR) ist eine Information für die Krankenkassen.


Hintergrund der Zusammensetzung der Bruttolohnarten als Durchschnittswert für Grundlohn

Der berechnete Grundlohn dient der Orientierung, bis zu welchem Stundensatz der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zuschläge steuer- und /oder sozialversicherungsfrei gewähren kann.

Für die Zuschlagslohnarten wird immer der in Lohnart 0001 Lohn hinterlegte Stundensatz zugrundegelegt.

  • Ist der Stundensatz in Lohnart 0001 kleiner oder gleich dem berechneten Grundlohn, so kann der Zuschlag steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, sofern der Stundensatz 25 EUR (ab hier steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig) / 50 EUR (ab hier steuer- und sozialversicherungspflichtig) nicht übersteigt.
  • Ist der für die Zuschlagslohnarten verwendete Stundensatz (in Lohnart 0001 eingetragen) größer als der berechnete Grundlohn, so ist der übersteigende Teil immer steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Erhält ein Mitarbeiter einen Stundenlohn und zusätzlich z. B. AG-Zuschüsse zu VWL und/oder einer steuerfreien Direktversicherung, so fließen diese Bestandteile alle in den berechneten Grundlohn ein. Soll dem Mitarbeiter nun dieser Grundlohn, der aufgrund der Gehaltsbestandteile höher ist als der verwendete Stundenlohn, als Basis für die Zuschlagslohnarten gewährt werden, so ist folgendes Vorgehen zu empfehlen:

  • Für die Abrechnung des Stundenlohnes ist eine neue Lohnart auf Basis der Lohnart 0001 anzulegen und zu bebuchen.
  • Der abzurechnende Zuschlagslohn wird dann in der Lohnart 0001 als Stundensatz eingetragen, ohne dass hier Stunden angegeben werden. Damit wird einerseits gewährleistet, dass dieser Stundensatz nicht erneut in die Grundlohnberechnung einbezogen wird, andererseits wird dieser Stundensatz in die Zuschlagslohnarten übertragen.

Hinweis auf Wirkung des Grundlohndurchschnitts auf Abgabenbelastung von SFN-Zuschlägen

Auf der Lohnabrechnung werden Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit in den Lohnarten 0957 – 0971 ausgewiesen.

Wenn diese Zuschläge nicht in voller Höhe steuer- bzw. sozialversicherungsfrei belassen werden können, sind sie sozialversicherungs- bzw. steuerpflichtig.

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu den, in § 3b EStG genannten, Grenzen steuerfrei:

Zuschlag für steuerfrei sind höchstens
Nachtarbeit 20 -; 6 Uhr 25 % des Grundlohns
Nachtarbeit 0 -; 4 Uhr 40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit 50 % des Grundlohns
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und 31.12. ab 14 Uhr 125 % des Grundlohns
24.12. ab 14 Uhr, 25.12 + 26.12. und 1. Mai 150 % des Grundlohns

 

 

 

 

Dazu gilt:

  • Der Grundlohn für die Steuerfreiheit darf höchstens 50 EUR pro Stunde betragen.
  • Der maximale Grundlohn für die SV-Freiheit beträgt 25 EUR pro Stunde.
  • Wenn diese Grenzen überschritten werden, dann sind die SFN-Zuschläge teilweise sozialversicherungs- und ggf. auch steuerpflichtig.

Lexware® lohn+gehalt wendet die gesetzlichen Vorgaben auf die abgerechneten Zuschläge an. Sie werden in der Abrechnung als pflichtige Bezüge behandelt. Der sozialversicherungs- und ggf. steuerpflichtige Teil wird dabei von Lexware® lohn+gehalt automatisch ermittelt.

Wenn Sie SFN-Zuschläge steuer- oder sozialversicherungspflichtig abrechnen, dann werden diese Zuschläge auf der Lohnabrechnung in mehrere Teilbeträge aufgeteilt und in Systemlohnarten ausgewiesen:

  • Lohnarten 0957 -; 0961 enthalten den steuer- und SV-freien Teil
  • Lohnarten 0962 -; 0966 enthalten den steuerfreien aber SV-pflichtigen Teil
  • Lohnarten 0967 -; 0971 enthalten den steuer- und SV-pflichtigen Teil

Programmverhalten

In Lexware® lohn+gehalt werden SFN-Zuschlägen steuer- bzw. SV-pflichtig abgerechnet wenn:

  1. der Grundlohn mehr als 25 EUR pro Stunde beträgt.

Den Grundlohn berechnet Lexware® lohn+gehalt automatisch aus den Abrechnungsdaten.

Der berechnete Wert wird in die Lohnart ‚0956 berechneter Grundlohn eingesetzt und ist nicht veränderbar. Sie können die Lohnart im Abrechnungsfenster einsehen.

Wenn der Grundlohn mehr als 25 EUR pro Stunde beträgt, dann ist der Zuschlag teilweise SV-pflichtig und ggf. auch steuerpflichtig. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

  1. der gezahlte Zuschlag höher ist als die prozentualen Zuschläge nach § 3b EStG.

Wenn Sie z.B. für Nachtarbeit in der Zeit von 20 – 6 Uhr einen Zuschlag von mehr als 25 % bezahlen, dann ist der Zuschlag teilweise steuer- und SV-pflichtig. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

  1. der Stundensatz, aus dem der Zuschlag berechnet wird, höher ist, als der von Lexware® lohn+gehalt berechnete Grundlohn der Lohnart 0956.

Das ist möglich, wenn Sie für einen Gehaltsempfänger SFN-Zuschläge abrechnen und dazu einen selbst berechneten Stundensatz in der Lohnart 0001 Lohn eingeben.

Der Grundlohn in der Lohnart 0956 berechneter Grundlohn ist niedriger als der eingegebene Stundensatz.

Wenn ein Zuschlag tatsächlich aus einer höheren Bemessungsgrundlage, als dem Grundlohn, gezahlt werden soll, dann ist der Zuschlag teilweise steuer- und SV-pflichtig. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

  1. der berechnete Grundlohn in Lohnart 0956 unbeabsichtigt zu niedrig ist.

Hinweis: Wenn der Stundensatz im Abrechnungsfenster für die Lohnart 0956 berechneter Grundlohn zu niedrig ist, dann kann das zwei Ursachen haben:

  • Die Arbeitsstunden sind falsch (zu hoch).

Wenn Sie für die Abrechnung Betragslohnarten verwenden (z.B. Gehalt oder VWL-Zuschuss), dann prüfen Sie die Arbeitszeit in den Mitarbeiterstammdaten.

Die aus den Stammdaten resultierende wöchentliche Arbeitszeit muss die regelmäßige (ggf. durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters sein.

  • Bei verwendeten Lohnarten fehlt die Kennzeichnung als Grundlohn.

Prüfen Sie bei allen verwendeten Lohnarten aus den Bereichen ‚Laufendes Arbeitsentgelt‘ und ‚Geldwerter Vorteil‘, ob die Kennzeichnung als ‚Grundlohn‘ korrekt ist.

Wenn ‚Grundlohn‘ im Kennzeichen ‚Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeit‘ einer Lohnart eingetragen ist, ist diese Lohnart Bestandteil des Grundlohns.

Prüfen Sie dazu die Lohnartenverwaltung. Um das Kennzeichen zu ändern, legen Sie einen neuen Gültigkeitszeitraum für die Lohnart an.

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Ausführliche Anleitung als PDF-Dokument

Eine ausführliche Anleitung können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen: Steuerfreiheit von Sonn- Feiertags- Nachtarbeit-Zuschlaegen Final


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