§ 13b UStG regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für bestimmte Lieferungen und Leistungen. Die Umsatzsteuer wird nicht wie üblich durch den leistenden Unternehmer, sondern durch den Leistungsempfänger geschuldet.
Lern-Ware Hinweis für WJ ab 2019:
Der Leistungsempfänger muss als Steuerschuldner die Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bis 2018 in den Zeilen 48-52 ausweisen, ab 2019 in den Zeilen 48-50. Der Vorsteuerabzug erfolgt in der Umsatzsteuerposition (USt.Pos.) 67.
Prüfen Sie bitte, ob diese Voraussetzungen für die Sachkonten 1785/3835 (USt) und 1578/1408 (VSt) bei Reverse Charge für USt/VSt 7 % in SKR03/04 bei Ihnen im Kontenplan eingestellt sind.- DatevSteuerschlüssel 91.
Prüfen Sie bitte, ob diese Voraussetzungen für die Sachkonten 1787/3837 (Ust) und 1577/1407 (VSt )bei Reverse Charge für USt/VSt 19 % in SKR03/04 bei Ihnen im Kontenplan eingestellt sind-Datevsteuerschlüssel 94.
Prüfen Sie bitte gemäß $ 13 b UstG (2) Nr. 1 für Sachkonto 3125/5924 (SKR03/04) die Zuordnung zum korrekten Steuerfall „Werklieferungen oder sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmern“.
Hintergrund der Zusammensetzung von Positionen zur Bemessungsgrundlage (USt.Pos.BMG) und der Positionen des dazu gehörigen Betragsausweises der USt in den Umsatzsteuerberichten (USt.Pos.Steuer)
Das Umsatzsteuergesetz § 13b UStG regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für bestimmte Lieferungen und Leistungen. Die Umsatzsteuer wird nicht wie üblich durch den leistenden Unternehmer, sondern durch den Leistungsempfänger geschuldet. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und kann sie in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen.
Der Leistungsempfänger muss als Steuerschuldner die Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in den Zeilen 48-52 ausweisen. Der Vorsteuerabzug erfolgt in Zeile 59 in der Umsatzsteuerposition (USt.Pos.) 67.
Umsätze § 13b für den Leistungsempfänger | |||
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Zeile | Buchungsfall | USt.Pos. BMG | USt.Pos. Steuer |
48 | Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13 b Abs. 1 UStG) | 46 | 47 |
49 bis 2018
50 ab 2019 |
Andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und 5 Buchst. a UStG) | 52 bis 2018
84 ab 2019 |
53 bis 2018
85 ab 2019 |
50 | Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände und Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 UStG) | 73 | 74 |
51 | Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielkonsolen und integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) | 78 | 79 |
52 | Andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, 5 Buchst. b und Nr. 6 bis 9 UStG) | 84 | 85 |
Umsetzung in Lexware® buchhalter
Ab dem Buchungsjahr 2015 steht in Lexware® buchhalter eine vereinfachte Vorgehensweise zur Verfügung:
- Sie hinterlegen die Steuerfälle § 13b UStG im Aufwandskonto oder in der Buchungsmaske als Zusatzangabe.
- Der Zusatzangabe sind die Umsatzsteuerpositionen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zugeordnet. So erfolgt automatisch der korrekte Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
- Die Umsatzsteuer, die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens geschuldet wird, können Sie auf ein Sammelkonto buchen. Das gleiche gilt für die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abzugsfähigen Vorsteuerbeträge.
Übersicht zur Vorgehensweise ab 2015
Die Übersicht ist am Beispiel der Bauleistungen (Kennzahlen 84, 85) beschrieben.
Im Menü ‚Verwaltung – Steuersätze‘ steht ab dem Buchungsjahr 2015 die Steuerart ’13b neu‘ zur Verfügung. Standardmäßig sind zwei Steuersätze mit dieser Steuerart angelegt:
Im Aufwandskonto hinterlegen Sie in den Eigenschaften den Steuersatz mit der Steuerart ’13b neu‘.
Im Feld ‚Zusatzangabe‘ finden Sie eine Auswahlliste mit den Steuerfällen, für den der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Hier wählen Sie den Steuerfall.
Ab 2019 bitte Steuerfall „Werklieferungen oder sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmern“ gemäß $ 13 b UstG (2) Nr. 1 für Sachkonto 3125/5924 (SKR03/04) einstellen.
Der Steuerfall wird als Zusatzangabe in den Konteneigenschaften angezeigt. Die Umsatzsteuerposition wird aus der Zusatzangabe in die Konteneigenschaften übernommen.
Buchung erfassen
In der Buchungsmaske geben Sie das Aufwandskonto ein. Ein neues Feld in der Buchungsmaske zeigt die Zusatzangabe, die aus dem Aufwandskonto übernommen wird.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt der Ausweis unter den Positionen, die in der Zusatzangabe des Buchungssatzes hinterlegt sind. Umsatzsteuerpositionen (USt.Pos.VA) im Steuerfall Bauleistungen‘.
(USt.Pos.VA) im Steuerfall ‚Bauleistungen‘:
Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung:
In den Buchungslisten können Sie die Zusatzangabe als zusätzliches Feld eingeblenden.
Hinweise zur Umstellung auf die neue Vorgehensweise zu den Buchhaltungen mit althergebrachtem Kontenplan (Altfirmen mit Buchungsbestand vor 2015)
Bis zur Version 2014 und bis zum Buchungsjahr 2014 war es erforderlich, pro Steuerfall für die Zeilen 48-52 ein eigenes Umsatzsteuerkonto und einen eigenen Steuersatz anzulegen. Sie können weiterhin mit dieser Systematik buchen.
Lern-Ware Hinweis:
Nur bei Neuanlage einer Firma wird die neue Systematik ab 2015 im Kontenplan integriert. Falls Sie über Buchungsjahre vor 2015 verfügen, ist diese vorhergehende Automatik für Sie noch relevant.
Prüfen Sie im Menü ‚Verwaltung – Steuersätze‘ die Steuerkonten der Steuersätze ‚USt/VSt 19%‘ bzw. ‚USt/VSt 7%‘.
Beispiel: SKR-03
Diese Konten sind standardmäßig mit diesen Eigenschaften hinterlegt:
Kontonummer | Kontobezeichnung | Kategorie | Steuersatz | UStPos.Vor |
1787 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | Umsatzsteuer | kein | 0 |
1577 | Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19 % | Vorsteuer | kein | 67 |
Sie können diese Konten verwenden, auch wenn Sie die Umsatzsteuerposition geändert haben. Die Zuordnung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt über die Zusatzangabe im Buchungssatz.
Wichtig |
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Ändern Sie nicht die Umsatzsteuerpositionen von Konten, die Sie bereits bebucht haben. Diese Änderungen werden rückwirkend übernommen. |
Lern-Ware Hinweise:
Sie müssen nur die USt ausweisen, weil die Vorsteuer im Rahmen von § 13 b UStG für Sie nicht als abziehbar gilt, Sie aber Eingangsrechnungen mit Umkehrung der Steuerschuld haben (z. B. Bauleistungen im Eigenverbrauch, sonstige Leistungen als Honorarforderungen aus dem EU-Bereich von ausländischen Gewerbetreibenden) ?
Dann hilft dieser Beitrag weiter: Umkehrung der Steuerschuld mit nicht abzugsfähiger Vorsteuer in den Beispielen
Weitere Beitrgäe zu sonstigen bei Lieferungen aus dem europäischen Ausland an inländischen Unternehmer oder für Bauleistungen und ähnliches im Inland:
Hier der Beitrag zu Kennziffern 46-47, z. B. Werkleistungen:
Umsatzsteuer 13 b UStG sonstige Leistungen aus dem Ausland KZ 46-47
Hier der Beitrag zu Kennziffern 53-53, z. B. EBay:
Umsatzsteuer 13 b UStG sonstige Leistungen aus dem Ausland KZ 52-53
Hier der Beitrag zur Funktion der USt-Positonen in den jeweiligen Formularen:
Kontenzuordnung USt-Formulare ab 2015
Lern-Ware Hinweis für die Verprobung von Umsätzen in Bezug auf USt, VSt und Zahllast:
Für Buchhalter und Buchhalter Plus bitte die Umsatzsteuerplausibilität bei Ist-Besteuerung prüfen, bevor der Bericht zu den Bemessungsgrundlagen (BMG) die Summen- und Saldenlisten-Werte kontrollieren kann.
Für alle netzwerkbasierten Buchhalter Anwendungen (Pro, Premium, Business Plus, Business Pro und Handwerk Plus) gilt, dass es bereits einen Bericht zur USt-Verprobung in den Berichten gibt. Diesen bitte prüfen- alle betroffenen Konten und Umsätze werden da je nach gewähltem Zeitraum mit ausgewiesen. IST-Besteuerung bitte auch dort beachten und die nicht fälligen und fälligen (teilweise aus Vorjahreszeiträumen stammenden) Umsätze auf korrekten Ausweis prüfen.