Lexware® Anlagenverwaltung Pro: Datenabgleich zwischen den Rechnungskreisen Steuerrecht und Handelsrecht durchführen

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Erfassen Sie Anlagegüter nur in einem der beiden Rechnungskreise ‚Steuerrecht‘ oder ‚Handelsrecht‘. Der Datenabgleich zwischen den Rechnungskreisen ist ein fortlaufender Prozess, der in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden sollte. Als Zeiträume für den Datenabgleich bieten sich an:

  • Monate
  • Quartale
  • Jahr

Beim Datenabgleich haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie übernehmen alle Anlagegüter für einen bestimmten Zeitraum. Dabei können Sie einzelne Inventarnummern vom Abgleich ausnehmen.
  • Sie übernehmen für einzelne Anlagegüter die Stammdaten. Für die Erfassung der Bewegungen startet automatisch der Anlageassistent.

Wenn Sie einzelne Anlagegüter vom Abgleich ausnehmen wollen, erstellen Sie eine Liste mit diesen Inventarnummern.


Regeln für die Datenübernahme

In den folgenden Tabellen finden Sie die Regeln für die Datenübernahme. Im Anschluss an die Datenübernahme wird ein Protokoll erstellt, das die Inventarnummern auflistet, die kein Bestandteil des Datenabgleichs sind. Außerdem enthält das Protokoll eine Auflistung der Inventarnummern, bei denen die AfA-Art geändert wurde.

 

Datenübernahme aus dem Steuerrecht in das Handelsrecht

 

AfA-Art Regeln für die Datenübernahme
linear, degressiv, Leistung, Sammelposten, Gebäude-AfA, nicht abnutzbar Diese Wirtschaftsgüter werden ohne Änderung in das Handelsrecht übernommen.
SAS 150 EUR, GWG Diesen Wirtschaftsgütern wird die handelsrechtliche AfA-Art ‚SAS 1.000 EUR‘ zugeordnet.
NSNSB, KTS Diese AfA-Arten gibt es nur im Steuerrecht. Die Berechnung der AfA entspricht der linearen AfA. Wirtschaftsgüter mit diesen AfA-Arten wird die lineare AfA zugewiesen. Wird für die Handelsbilanz eine andere AfA-Art als die lineare AfA verwendet, empfiehlt sich die Übernahme als einzelnes Anlagegut.
Sonderabschreibungen
Herabsetzung § 7g Abs. 2 EStG
Im Handelsrecht gibt es keine Sonderabschreibungen und keine Herabsetzung § 7g Abs. 2 EStG. Die Wirtschaftsgüter werden nicht übernommen.
Manuelle AfA Diese Wirtschaftsgüter werden nicht in das Handelsrecht übernommen. Mit der Manuellen AfA kann man Abschreibungsverläufe erfassen, die nicht zum Leistungsumfang der Anlagenverwaltung gehören. Die Eingabe der AfA-Pläne ist für zukünftige Jahre möglich. Dabei ist ungeklärt, ob der AfA-Plan im Handelsrecht sinnvoll ist.
Verschoben Diese AfA-Art gibt es nur im Steuerrecht. Die Wirtschaftsgüter werden nicht übernommen.
 

Datenübernahme aus dem Handelsrecht in das Steuerrecht

 

AfA-Art Regeln für die Datenübernahme
Gebäude-AfA, nicht abnutzbar Diese Wirtschaftsgüter sind Bestandteil des Datenabgleichs.
linear, Leistung Bei einem AHK-Datum ab dem 01.01.2008 werden Wirtschaftsgüter mit diesen AfA-Arten in das Steuerrecht übernommen, sofern die AHK größer 1.000 EUR sind.
degressiv Ab dem AHK-Datum 01.01.2010 müssen Sie die Wirtschaftsgüter mit dieser AfA-Art als einzelnes Anlagegut übernehmen.
Sammelposten mit den Bewegungen Voll- oder Teilabgang Inventarnummern mit der AfA-Art Sammelposten und den Bewegungen Voll- oder Teilabgang werden nicht in das Steuerrecht übernommen.
SAS 1.000 EUR Diese AfA-Art gibt es im Steuerrecht nicht. In Abhängigkeit vom AHK-Datum sind im Steuerrecht mehrere AfA-Arten möglich. Die Wirtschaftsgüter werden nicht in das Steuerrecht übernommen.
Manuelle AfA Mit der Manuellen AfA kann man Abschreibungsverläufe erfassen, die nicht zum Leistungsumfang der Anlagenverwaltung gehören. Die Eingabe der AfA-Pläne ist für zukünftige Jahre möglich. Dabei ist ungeklärt, ob der AfA-Plan im Steuerrecht zulässig ist. Diese Wirtschaftsgüter werden nie in das Steuerrecht übernommen.
Selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter Die Anlagegüter in einer Anlagegruppe mit der Eigenschaft selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter werden nicht in den steuerrechtlichen Rechnungskreis übernommen.

Datenabgleich von Bewegungen

Während des Datenabgleich Alle Anlagegüter ermittelt die Anlagenverwaltung den Status der Inventarnummer in dem anderen Rechnungskreis.

  • Gibt es das Anlagegut überhaupt in dem anderen Rechnungskreis?
  • Stimmen die AfA-Art, die Nutzungsdauer in beiden Rechnungskreisen überein?
  • Wurde für das Anlagegut im Steuerrecht die Option für die Sonder-AfA oder die Manuelle AfA hinterlegt?

Aus all diesen und weiteren Angaben ermittelt die Anlagenverwaltung, ob der AfA-Plan für ein Anlagegut in beiden Rechnungskreisen übereinstimmt.

  • Sind der AfA-Angaben ungleich, können die Bewegungen Umbuchung, Storno Sammelposten, Teilabgang, Vollabgang, Korrektur Rundungsdifferenz, Teilwert-AfA, AfaA und Zuschreibung zu unterschiedlichen Buchungsbeträgen führen. Damit die Übergabe dieser Bewegungen nicht mit falschen Werten erfolgt, werden diese Bewegungen bei ungleichen AfA-Angaben geblockt und im Protokoll für den Datenabgleich vermerkt.
  • Bei den Bewegungen Teilzugang, Nachträglichen AHK, AHK-Minderung, Zuschuss ergibt sich der Buchungsbetrag nicht aus den AfA-Angaben. Diese Bewegungen werden für die unterschiedlichen AfA-Angaben nicht geblockt.
  • Findet die Anlagenverwaltung in den AfA-Angaben für ein Anlagegut keinen Unterschied werden alle Bewegungen in den anderen Rechnungskreis übergeben. Vorausgesetzt in dem anderen Rechnungskreis wurde für das Anlagegut in dem Zeitraum keine Umbuchung, Teilwert-AfA, Zuschreibung, Storno Sammelposten, Vollabgang, Korrektur Rundungsdifferenz erfasst. Wurde eine der genannten Bewegungen erfasst, wird der Datenabgleich dieser Bewegungen geblockt, um technischen Problemen vorzubeugen.

Während des Datenabgleichs kann die Anlagenverwaltung nicht alle Fälle und Auswirkungen der unterschiedlichen Bewertung im Handels- und Steuerrecht automatisiert ermitteln. Sie sollten deshalb nach dem Datenabgleich die Daten in dem Rechnungskreis kontrollieren.

 


Alle Anlagegüter abgleichen

Beim ersten Datenabgleich sind die bestehenden Wirtschaftsgüter mit AHK-Datum vor dem aktuellen Jahr Bestandteil des Datenabgleichs.

  1. Öffnen Sie den Bereich ‚Anlagegüter‘.
  2. Wechseln Sie in den Rechnungskreis, in den die Anlagegüter übernommen werden sollen.
  3. Öffnen Sie das Menü ‚Extras – Datenabgleich Rechnungskreise – Alle Anlagegüter‘.
  4. Bestimmen Sie den Zeitraum.
    Bei der Auswahl des Monats ‚Januar‘ beinhaltet der Datenabgleich alle Anlagegüter und Bewegungen mit einem AHK- oder Bewegungsdatum bis 31.01. des Wirtschaftsjahres.
    Wenn der der nächste Datenabgleich für den Februar erfolgt, umfasst dieser Abgleich die neu erfassten Daten bis zum 28.02.
    Bei der Auswahl des Monats Dezember wird der Datenabgleich für das Jahr durchgeführt.

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  5. Um einzelne Anlagegüter vom Abgleich auszuschließen, aktivieren Sie die Option ‚Für den Zeitraum diese Inventarnummer nicht übernehmen‘.
  6. Geben Sie die Inventarnummern ein.

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  7. Klicken Sie auf ‚Fertig stellen‘.
  8. Die Neuberechnung startet.
  9. Bestätigen Sie die Meldung ‚Neuberechnung erfolgreich beendet‘.

 


Einzelnes Anlagegut abgleichen

Wenn Sie nachträglich Anlagegüter in einem bereits abgeglichenen Zeitraum erfassen, zeigt das Programm diese Meldung zum Datenabgleich:

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Übernehmen Sie das Anlagegut als einzelnes Anlagegut.

  1. Wechseln Sie in den Rechnungskreis, in den das Anlagegut übernommen werden soll.
  2. Öffnen Sie das Menü ‚Extras – Datenabgleich Rechnungskreise – Einzelnes Anlagegut‘.
  3. Geben Sie die Inventarnummer des Anlageguts ein.

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  4. Bestätigen Sie die Eingabe mit OK‘.
  5. Der Anlageassistent startet. Die Stammdaten werden aus dem ersten Rechnungskreis übernommen.
    Dazu gehören: Inventar-Nr., Bezeichnung, Kostenstelle, Standort, Anlagegruppe, Zusatzangaben, Bild.
  6. Erfassen Sie die fehlenden AfA-Angaben (AfA = Absetzung für Abnutzung) für diesen Rechnungskreis.
  7. Die letzte Assistentenseite zeigt den AfA-Plan, der für das Anlagegut in diesem Rechnungskreis gilt.
  8. Klicken Sie auf Speichern.

Das Protokoll für den Datenabgleich

Es gibt mehrere Gründe, weshalb der Datenabgleich für ein Anlagegut oder eine Bewegung nicht durchgeführt wird. In dem Protokoll für den Datenabgleich werden die nicht abgeglichenen Daten je Begründung zusammengefasst.

Für ein Anlagegut haben Sie im Rechnungskreis Steuerrecht beispielsweise Sonder-AfA in Anspruch genommen, für ein anderes Manuelle AfA und für ein weiteres im Rechnungskreis Handelsrecht bereits eine Teilwert-AfA erfasst. In dem Protokoll für den Datenabgleich werden die Inventarnummern jetzt bei der jeweiligen Ursache aufgelistet. Diese Funktionalität gibt es auch für den Datenabgleich vom Handelsrecht zum Steuerrecht. Allerdings sind hier die Begründungen anders. Hier wird nach dem Sofortabzug 1.000 EUR, steuerrechtlich unzulässiger degressive AfA oder nach Teilabgängen in einem Sammelposten gruppiert.

Lexware® anlagenverwaltung kontrolliert, ob alle zu übernehmenden Daten für den gewählten Rechnungskreis zulässig sind. Nicht zulässige Inventarnummern werden nicht übernommen und protokolliert.

Aufbau des Protokolls

  • Allgemeiner Teil.
  • Auflistung der Inventarnummern, die kein Bestandteil des Datenabgleichs sind.
    Angabe der Begründung, weshalb die Inventarnummern nicht übernommen wurden.
    Diese Wirtschaftsgüter müssen Sie einzeln übernehmen.
  • Auflistung der Inventarnummern, bei denen die AfA-Art geändert wurde.
    Angabe der Begründung, weshalb die AfA-Art geändert wurde.

Protokoll drucken

Das Programm speichert das Protokoll im Datenverzeichnis. Um das Protokoll zu drucken, gehen Sie so vor:

  1. Öffnen Sie das Menü ? – Info‘.
  2. Klicken Sie unten auf die Schaltfläche ‚Firmenliste‘.
  3. Klicken Sie auf den Link in der Zeile ‚Pfad der Datenbank‘
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    .

  4. Klicken Sie im Windows-Explorer doppelt auf den Ordner ‚AV‘ und dann auf den Ordner Protokolle‘.
  5. Suchen Sie anhand der Bezeichnung das richtige Protokoll. Die Bezeichnung enthält den Firmennamen sowie Datum (Jahr, Monat, Tag) und Uhrzeit des Abgleichs.
    Beispiel: Musterfirma_Datenabgleich_Rechnungskreise_AV_PRO_13.02_170510_163520.txt
  6. Öffnen Sie das Protokoll mit Doppelklick.
  7. Den Druck starten Sie über das Menü ‚Datei – Drucken‘.

Lern-Ware Hinweis zu neuen Anlagegütern und deren Werdegang im Betrieb:

Anlagegut bearbeiten, fingierten Volllabgang löschen, umbuchen, auswerten

Anlagegut in Sammelposten anlegen

Anlagegut mit Vollabgang erfassen

Anlagegruppe erstellen und für AVEÜR bzw. E-Bilanz zuordnen

Anlagegüter exportieren und importieren


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