Lexware® Lohn: Abfindungen/Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten abrechnen, Fünftelregelung und Günstigerprüfung

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Die Abrechnung dieser Einmalzahlungen ist im Programm denkbar einfach: Abfindungen sind eine besondere Form der Einmalzahlung. Wenn Sie diese in der mitgelieferten Lohnart 1005 bei der Einzelabrechnung des jeweiligen Mitarbeiters erfassen, erkennt das Programm automatisch, dass diese Entgelte steuerlich besonders zu prüfen sind.

Hinweis:

Bei Abfindungen/mehrjährigen Vergütungen, die ab Januar 2006 erfasst werden, gelten keine steuerlichen Freibeträge mehr.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für die Abfindung unterscheidet man zwischen Fünftelung und Günstigerprüfung. Im folgenden werden die beiden Methoden erläutert:

Fünftelung

Auf den Abfindungsbetrag wird im Regelfall die Fünftelung angewandt. Dabei wird ein Fünftel des Abfindungsentgelts als steuerpflichtiger Arbeitslohn angenommen und darauf die entfallende Lohnsteuer berechnet. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt also innerhalb der Progressionstabelle auf niedrigerem Progressionsniveau. Die so für ein Fünftel der Abfindung ermittelte Lohnsteuerlast ist dann zu verfünffachen.

Günstigerprüfung

Da Abfindungen für mehrjährige Tätigkeiten häufig in einem Buchungsmonat gewährt werden, führen sie beim betroffenen Mitarbeiter zu einem Sprung in der Steuerprogression. Je nach Steuerklasse und Kinderzahl sowie je nach eingetragenen Freibeträgen in der Lohnsteuerkarte, wirkt sich die Steuerprogression unterschiedlich stark aus. Im Regelfall führt sie dazu, dass der Mitarbeiter sprunghaft mehr Lohnsteuer abführen müsste. Um diese Progression zu glätten, hat der Gesetzgeber eine Fünftelung eingeführt. Die Fünftelung greift nur dann, wenn die auf diese Weise errechnete Steuerlast niedriger ist, als sie ohne Fünftelung wäre. Für die Berechnung der Steuerlast von Abfindungen wird also entweder die normale Steuertabelle mit der üblichen Progression herangezogen oder die Fünftelung. Da das jeweils für den Mitarbeiter günstigere Berechnungsverfahren für die Steuer herangezogen wird, spricht man auch von der Günstigerprüfung.

Sowohl die Fünftelung als auch die Günstigerprüfung berücksichtigt das Programm automatisch. Es betrachtet hierbei die Freibeträge in der Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerklasse, die Kinderzahl sowie die bislang aufgelaufenen Lohnsteuerjahreswerte.

Woran erkennt man, ob die Fünftelung oder Günstigerprüfung angewandt wurde?

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung weist die Abfindungsbeträge unterschiedlich aus. Wird keine Fünftelung angewandt, werden die Abfindungsbeträge auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 19 als steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, ausgewiesen. Diese Beträge wurden dann nicht im Rahmen der Fünftelung ermäßigt, sondern in diesem Fall war die normale Besteuerung für den Mitarbeiter günstiger (Günstigerprüfung).

Werden hingegen die Abfindungsbeträge in Zeile 10 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung als Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen ausgewiesen, so wurde die Fünftelung angewandt. Die auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer (Zeile 11), der darauf entfallende Solidaritätszuschlag (Zeile 12) und die eventuell darauf bezogenen Kirchensteuer (Zeile 13) werden gesondert ausgewiesen.

Die Fünftelung wirkt sich für den Mitarbeiter im Regelfall nur dann als günstigere Steuerberechnungsmethode aus, wenn mit der Steuerklasse eine niedrige Progression verbunden ist (z. B. Steuerklasse III/2) und gleichzeitig der Abfindungsbetrag im Verhältnis zum laufenden Arbeitsentgelt relativ gering ist. Ein Mitarbeiter mit Steuerklasse III/2 Kinder und einem laufenden Entgelt von 2.000 EUR, der im März 1.200 EUR mehrjährige Vergütung erhält, erfährt durch die Fünftelung keine Besserstellung. Für ihn die ist normale Besteuerung trotz Erreichen einer höheren Progressionsstufe günstiger.

Tipps zu Abfindungen/mehrjährigen Vergütungen:

  1. Lohnart und Abfindung: In der Lohnabrechnung muss bei Abfindungen/mehrjährigen Vergütungen in der Spalte St=Steuer ein A (wie Abfindung) stehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die o. g. besonderen Berechnungsregeln angewandt werden. Verwenden Sie deswegen immer die vom System mitgelieferte Lohnart 1005.
  2. Prinzipiell gilt das Zuflussprinzip für die Versteuerung der Entgelte.
  3. Die in der Lohnart 1005 eingegebene Beträge werden sozialversicherungsfrei behandelt. Bei Fragen dazu kontakten Sie bitte die Betriebsbetreuuer der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.

Lern-Ware Hinweis:

Ob die Voraussetzung für steuerliche Begünstigungen vorliegen, also eine Mehrjahresvergütung aufgrund von Ausscheiden aus dem Betrieb oder nicht, kann keine Software entscheiden, nur der entsprechende Unternehmer als Arbeitgeber oder evtl. das Gericht im Streitverfahren.

Wenn Sie im Zweifel sind, wie etwas zu beurteilen ist, können Sie Rücksprache mit dem Steuerberater oder Ihrem örtlichen Finanzamt oder der zuständigen Oberfinanzdirektion halten, damit die steuerliche Berücksichtigung korrekt getroffen werden kann.


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