Lexware® Lohn: Gruppenunfallversicherung als Personalkostenbestandteil anlegen

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Mit Hilfe der Gruppenunfallversicherung ist es möglich, Arbeitnehmer über den Betrieb gegen Unfälle zu versichern. Die Absicherung kann – je nach Auswahl und je nach Versicherungsgesellschaft – nur reine Betriebsunfälle oder auch Wegunfälle oder sogar den Bereich der Freizeit umfassen.

Mögliche Vorteile für den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber stellt die Gruppenunfallversicherung in normalem Umfang Betriebskosten dar, die entsprechend steuerlich absetzbar sein können. Arbeitgeber wählen die Gruppenunfallversicherung aber auch gerne als zusätzliches Angebot an ihre Mitarbeiter im Sinne einer Bindung guter Mitarbeiter an das Unternehmen.

Mögliche Vorteile für den Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer ist die Gruppenunfallversicherung ebenfalls häufig unter mehreren Gesichts- punkten lukrativ: Sie ist oft wesentlich günstiger als eine private Unfallversicherung und ist im Regelfall sozialversicherungsfrei und steuerlich vorteilhaft (siehe Details dazu unten). Voraussetzung hierfür ist das Beachten der gesetzlichen Vorgaben und Freigrenzen. Auch bei den Leistungsmerkmalen eines Gruppenunfallversicherungsvertrages können sich Vorteile ergeben, die abhängig von der Versicherungsgesellschaft sind.

Wann liegt eine Gruppenunfallversicherung vor?

Eine Gruppenunfallversicherung liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer – also mindestens zwei – gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind. Die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können nach § 40b Abs. 3 EStG mit 20 % pauschaliert werden, wenn der Beitrag ohne Versicherungssteuer je versicherten Mitarbeiter höchstens 62 EUR jährlich beträgt. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Beitrag steuerpflichtig.

Die pauschale bzw. individuelle Lohnsteuer ist aus dem Beitrag einschließlich Versicherungssteuer zu berechnen. Werden die Beiträge pauschaliert, sind sie in der Sozialversicherung frei, sofern es sich um eine Zusatzleistung des Arbeitgebers handelt, nicht aber bei einer Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt.

Wann stellen die Beiträge keinen Arbeitslohn dar?

Beiträge zu einer vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Unfallversicherung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt und der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann.

Handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, bei der die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, stellen die Beitragsleistungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn dar.

Absicherung weitergehender Unfallrisiken

Wird in dem Gruppenunfallversicherungsvertrag auch ein Unfallrisiko auf beispielsweise Dienstreisen, Fahrtätigkeiten abgedeckt, sind nur 80 % des Gesamtbeitrags für die Ermittlung des Durchschnittsbeitrags anzusetzen. Die anderen Beitragsanteile werden den steuerfreien Reisenebenkosten zugeordnet.

Die pauschale bzw. individuelle Lohnsteuer ist aus dem Gesamtbeitrag inkl. Versicherungssteuer zu ermitteln. Werden die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung pauschal versteuert, sind diese Beträge kein Entgelt in der Sozialversicherung.

Anlage eines Gruppenunfallvertrages in Lexware® lohn+gehalt

Der Vertrag wird über Verwaltung – Gruppenunfallversicherung eingerichtet. Geben Sie dort die Vertragsbezeichnung und die Laufzeit ein. Die Eingabefelder sind selbsterklärend. Achten Sie im Anschluss an Ihre Angaben darauf, dass Ihre Eingaben entsprechend den oben genannten Freigrenzen erfolgt sind.

Übersicht:

Wenn der Arbeitgeber die Versicherungsprämie übernimmt und Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können (unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers), sind Arbeitgeberbeiträge zu einer Gruppenunfallversicherung steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Wird zusätzlich auch das Unfallrisiko für Auswärtstätigkeiten (z. B. Dienstreisen, Fahrtätigkeiten) abgedeckt, wird die anteilige Prämie den steuerfreien Reisenebenkosten zugeordnet. Die Aufteilung erfolgt durch pauschale Schätzung: 80% der Prämie entfallen auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, 20% auf die steuerfreien Reisekosten.

Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer ist der Gesamtbeitrag inkl. Versicherungssteuer (ohne Unfallrisiko). In der Sozialversicherung ist die Prämie in Höhe der pauschal versteuerten Beträge beitragsfrei.

Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer kann nach § 40b Abs. 3 EStG mit 20% pauschaliert werden, wenn

  • mindestens zwei Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und
  • der durchschnittliche Arbeitgeberbeitrag nach Abzug der Versicherungssteuer je versicherten Mitarbeiter die Freigrenze von 62 EUR jährlich nicht übersteigt.

Anlage eines Gruppenunfallvertrages in Lexware lohn+gehalt

Rufen Sie den Menüpunkt ‚Verwaltung – Gruppenunfallversicherung‘ auf.

Geben Sie dort die ① Vertragsbezeichnung und den ② Zeitpunkt des Versicherungsbeginns ein.

Ergänzen Sie anschließend die ③ Vertragsangaben und die Anzahl der versicherten Mitarbeiter. Wenn auch das Unfallrisiko für Auswärtstätigkeiten ④ durch die Gruppenunfallversicherung abgedeckt ist, aktivieren Sie die Checkbox.

Ein Anteil von 20% ist voreingestellt. Passen Sie ggf. den Wert an.

Beispiel:

Nach der Auswahl der ⑤ Zahlungsweise und dem Zahlungsmonat stellt Lexware lohn+gehalt ggf. eine Überweisung / Datensatz bereit.

Die abzuführende pauschale Lohnsteuer inkl. der Zuschlagssteuern berechnet das Programm automatisch und weist die Beträge im Monat der Prämienzahlung auf der Lohnsteueranmeldung in Zeile 41 aus.

Im obigen Beispiel beträgt die pauschale Lohnsteuer (20% aus 666,40 (gekürzt um das Unfallrisiko)) = 133,28 EUR.

Der Überweisungsbetrag und die pauschale Lohnsteuer (inkl. Zuschlagssteuern) werden in der Buchungsliste und im Lohnjournal (letzte Seite: * enthält Beiträge aus Gruppenunfallversicherung) dokumentiert.

Beachten Sie:  Wenn Sie nach dem Speichern der Vertragsangaben diesen Hinweis erhalten, ist die gesetzlich festgelegte Freigrenze überschritten.

Lohn Buchhaltung Lexware® Lern-Ware Margit Klein 311
© Haufe Lexware® GmbH Co. KG SF18580

In diesem Fall sind die Arbeitgeberbeiträge als ‚geldwerter Vorteil‘ bei jedem versicherten Arbeitnehmer abzurechnen. Legen Sie hierzu eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Lohnart ‚Unfallversicherung‘ an.

 


Lern-Ware Hinweis:

Lohnarten neu einstellen oder neue Lohnarten definieren


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