Lexware® Lohn: Betriebliche Altersversorgung korrekt mit Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Pensionszusage mit Lexware® verwalten

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Zur Erfassung eines Vertrages zur betrieblichen Altersversorgung steht Ihnen im Programm ein Assistent zur Verfügung.

Kurzanleitung

  1. Öffnen Sie die Lohndaten des Mitarbeiters, für den Sie den Vertrag erfassen möchten
  2. Wechseln Sie in den Bereich ‚betriebliche Altersversorgung – Verträge‘.
  3. Klicken Sie auf die Schaltfläche ’neuer Vertrag‘.

Sie sehen den Assistenten, der Sie bei der Neuanlage des Vertrages unterstützt.

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Auf jeder Seite des Assistenten können Sie auf die Hilfe im Programm zugreifen. Dort finden Sie Berechnungsbeispiele und weitere Informationen.

TIPP: Wenn Sie den Vertrag ändern möchten, klicken Sie auf ‚bearbeiten‘. Entfernen Sie einen bestehenden oder versehentlich angelegten Vertrag über ‚löschen‘.

Ausführliche Anleitung als PDF-Dokument: Lexware® Assistent-zur-Betrieblichen-Altersversorgung-


Anleitung zu korrekten Dateneingabe für Verträge betrieblicher Altersversorgung laut Assistenten:

Zur Abrechnung einer betriebliche Altersversorgung muss zunächst in den Lohndaten/Lohnangaben des Mitarbeiters der entsprechende Vertrag erfaßt werden.

Öffnen Sie dazu die Jahresübersicht des Mitarbeiters, wählen Sie den aktuellen Abrechnungsmonat durch einen Doppelklick auf das laufende Arbeitsentgelt. Wechseln Sie in den Bereich betriebliche Altersversorgung.

Starten Sie den Assistenten mit Klick auf die Schaltfläche neuer Vertrag. Sie haben folgende Eingabemöglichkeiten:

  1. Vertragsform:
    Wählen Sie auf der ersten Seite des Assistenten die für Sie zutreffende Rechtsform. Diese ergibt sich aus dem vorliegenden Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung.
  2. Beiträge:
    Geben Sie hier den zu überweisenden Betrag sowie einen gegebenenfalls anfallenden Zuschuss des Arbeitgebers ein. Beachten Sie dabei, dass der Arbeitgeberzuschuss den Überweisungsbetrag nicht übersteigt.
    Im Bereich Beitragszahlung wählen Sie, ob die Überweisung monatlich aus dem laufenden Entgelt oder aus einer Einmalzahlung erfolgen soll.

    • Hinweis: Bei Auswahl der Option aus Einmalzahlung beachten Sie, dass der Überweisungsbetrag und der Arbeitgeberzuschuss ausschließlich in dem Monat eingetragen werden dürfen, in dem die betreffende Einmalzahlung dem Mitarbeiter zufließt. Erkennt das Programm, dass keine Einmalzahlung ausgezahlt wird, generiert es einen Fehler, der im Dialog Extras – Abrechnungsdaten prüfen angezeigt bekommen.
  3. Steuer:
    Geben Sie hier zunächst an, seit wann der Vertrag besteht.
    Wurde er nach dem 31.12.2004 abgeschlossen, geben Sie das genaue Datum an. Anschließend stehen Ihnen alle für Ihren Durchführungsweg rechtlich zulässigen Optionen für die steuerliche Behandlung des Vertrages zur Verfügung.
    Dabei gilt:

    • Steuerpflichtig ist zu verwenden, wenn der Vertrag die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt.
    • Riestergefördert wird verwendet, wenn der Mitarbeiter die staatliche Zulagenförderung in Anspruch nehmen will (Riester-Rente) oder wenn der Mitarbeiter mit Steuerklasse VI abgerechnet wird (zweites Dienstverhältnis).
    • Ansonsten ist steuerfrei zu verwenden.
    • Pauschal, die pauschale Steuer trägt der Arbeitgeber/Arbeitnehmer, wird bei Verträgen, die bereits vor dem 1.1.2005 bestanden haben (Altzusagen) angewandt.
  4. Zusätzliche Angaben:
    Ist ein Vertrag steuerfrei, geben Sie auf dieser Seite an, ob es für den Mitarbeiter einen weiteren Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung gibt, bei dem die Lohnsteuer pauschaliert wird.
    Wurde zusätzlich ein pauschal versteuerter Vertrag über den Assistent eingegeben mit den Systemlohnarten eingegeben, erkennt das Programm den Vertrag automatisch.
    In diesem Fall kann der zusätzliche steuerliche Freibetrag von 1.800 EUR nicht verwendet werden. Für die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse stehen bei Altzusagen zusätzlich die Optionen Einzel- oder Gruppenvertrag zur Verfügung.
  5. Besonderheiten:
    Die Freibeträge werden automatisch berücksichtigt. Möchten Sie diese selbst angeben, setzen Sie hier das entsprechende Häkchen.

    • Hinweis: Beachten Sie, dass es sich bei den Höchstbeträgen zur Steuer- und SV-Freiheit bzw. Pauschalierung um Jahresfreibeträge handelt. Die Beiträge werden erst dann steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn die im aktuellen Abrechnungsjahr bereits geleisteten Zahlungen die Höchstgrenze übersteigen. Der übersteigende Betrag wird dann automatisch steuer- und sozialversicherungspflichtig behandelt.
  6. Überweisungsangaben:
    Hinterlegen Sie hier die Angaben zum Zahlungsverkehr. Mit Klick auf die Schaltfläche Fertig stellen wird der Assistent geschlossen. Der neu angelegte Vertrag ist in den Lohnangaben des Mitarbeiters enthalten.

Möchten Sie diesen oder einen anderen bereits angelegten Vertrag bearbeiten oder die Angaben prüfen, klicken Sie in der Übersichtstabelle der Verträge auf Bearbeiten.

Über das rote Kreuz in der letzten Spalte kann ein Vertrag wieder gelöscht werden. Damit der Vertrag nicht aus Versehen gelöscht wird, erscheint eine Sicherheitsabfrage.


Hintergrund zur Höchstbetragsberechnung für BAV-Verträge:

Die steuerliche Behandlung eines Vertrages zur betrieblichen Altersversorgung hängt ab von:

  • der Vertragsart (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage oder Unterstützungskasse)
  • dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (‚Altzusage‘ vor dem 01.01.2005 oder ‚Neuzusage‘ nach dem 31.12.2004)

Die sozialversicherungspflichtige Behandlung folgt der steuerpflichtigen Behandlung der Beiträge.

 Hinweise

Die gesetzlichen Höchstbeträge für Steuer – und SV-Freiheit bzw. Pauschalierung:

  • sind Jahresbeträge
  • beziehen sich immer auf den Arbeitnehmer, nicht auf einen einzelnen Vertrag.
  • sind arbeitgeberbezogen. Sie können bei einem Arbeitgeberwechsel erneut in Anspruch genommen werden.

Maßgebend für die Berechnung der Höchstbeträge ist auch bei einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern oder in Berlin (Ost) die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Beitragsbemessungsgrenze (West).

 Gesetzliche Höchstbeträge

  1. Direktversicherung, Pensionskasse
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    Besonderheit Pensionskasse Altzusage
    Wenn ein steuerfreier Vertrag bei einer Pensionskasse den Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze erreicht, kann der den steuerfreien Höchstbetrag übersteigende Betrag pauschaliert versteuert werden (bis 1.752 EUR).

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  2. Pensionsfonds

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  3. Direktzusage, Unterstützungskasse

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Umsetzung im Programm

Lexware® lohn+gehalt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Höchstbeträge anhand Ihrer Eingaben in den Lohndaten im Bereich ‚betriebliche Altersvorsorge‘.

Wenn bei monatlichen Zahlungen der jährliche Höchstbetrag überschritten wird, berechnet das Programm automatisch steuer- bzw. sozialversicherungspflichtige Beiträge. Auf der Lohnabrechnung werden die vorgesehenen steuer-und/oder sozialversicherungspflichtige Lohnarten automatisch bebucht.

Tipp: Auf der letzten Seite des Lohnkontos wird der Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge mit allen Informationen aufgeführt. Hier finden Sie auch die Angaben zu den steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträgen.

Abweichende Höchstbeträge manuell eingeben

Sie können die automatische Verteilung der Höchstbeiträge ändern.
Wählen Sie hierzu auf der Seite ‚Besonderheiten’die Option: ‚Ich möchte die Höchstbeträge selbst angeben‘.

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Auf dieser Seite finden auch wichtige Informationen zu dieser Thematik. Eine eigene Verteilung der Höchstbeträge wirkt sich nur aus, wenn die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung die Höchstbeträge übersteigen.

Die Hilfe

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im Programm beschreibt am Beispiel, wie Sie abweichende Höchstbeträge manuell eingeben, damit Sie eine gleichmäßige Verteilung erreichen.

 


Lohnabrechnung mit Entgeltart Bruttolohn, Gesamtbrutto, Arbeitgeberzuschüsse, Entgeltumwandlung ab 2013: wo finde ich die Eingaben auf dem Lohnzettel wieder?

Ab 01.07.2013 müssen alle Arbeitgeber die Lohnabrechnung nach den Vorgaben der Entgeltbescheinigungsverordnung erstellen.

  • Die Entgeltbescheinigungsverordnung sieht vor, dass die Zusatzleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge nicht mehr im Gesamtbrutto auszuweisen sind.
  • Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge werden ab 01.07. nicht mehr als Netto-Abzüge auf der Lohnabrechnung dargestellt.

Wenn Sie die Verträge nicht mit dem Assistenten zur betrieblichen Altersversorgung erfasst haben, können diese Vorgaben auf der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt werden.

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Betroffene Lohnarten:

  • 0905 Bezug steuerfrei Altersvorsorge
  • 0906 Bezug pflichtig Altersvorsorge
  • 0907 Kürzung Altersvorsorge
  • 0908 Bezug frei Altersvorsorge
  • 0919 Bezug steuerfrei/sv-pflichtig Altersvorsorge
  • 1906 Sonstiger Bezug Altersvorsorge
  • 1907 Sonstiger Bezug frei Altersvorsorge
  • 1908 Mehrjahresvergütung Altersvorsorge
  • 1909 Mehrjahresvergütung frei Altersvorsorge
  • 1910 Kürzung AVmG
  • 6901 Abzug Altersvorsorge

Abhilfe

  • Entfernen Sie die Beträge aus den oben aufgeführten Lohnarten.
  • Erfassen Sie die Beträge der betrieblichen Altersvorsorge in den Lohnangaben im Register ‚betriebliche Altersvorsorge‘. Über die Schaltfläche ’neuer Vertrag‘ rufen Sie den Assistenten auf.

Hier die aktiven Lohnarten für BAV:

Lexware-lohnarten-betriebliche-av-ohne-eintrag-auf-lstkarte

Lexware-lohnarten-betriebliche-av-mit-eintrag-auf-lstkarte


Lern-Ware Hinweis:

Die Behandlung von Gruppenverträgen im Rahmen von Betrieblicher AV finden Sie in diesem Beitrag: Lexware® Gruppenvertrag BAV

Falls während Sozialleistungsbezug Beträge zur betrieblichen AV weiter bezahlt werden, finden Sie hier Anleitungen zum Umgang mit diesem Umstand (Elterngeld, Krankengeld, Verletztengeld):  Zahlungen bei Sozialleistungsbezug

Sind für Stundenlöhner (Gehaltsbezieher sind aussen vor, da das Entgelt monatlich vorgetragen wird) noch keine Stunden im neuen Abrechnungsmonat eingegeben, wandeln diese aber Gehaltsbestandteile monatlich in Beiträge für BAV um, achten Sie bitte auf diese Vorgehensweise zur Verhinderung von Programmproblemen:  Betriebliche Altersversorgung als Scoutproblem bei Entgeltumwandlung


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