Lexware® Buchhaltung ELSTER: Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmens, Kennzahl 52-53(bis 2018), KZ 84-85 ab 2019, z. B. Ebay-Gebühren

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Änderungen der Zuordnung in der UStVA ab 2019:

Sie erhalten Werklieferungen oder Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers und sind als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG. Sie melden den Aufwand in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bis 2018 in den Umsatzsteuerpositionen 52/53, ab 2019 in den Umsatzsteuerpositionen 84/85.

Hintergrund

Werklieferungen und alle Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, deren Leistungsort sich nicht nach § 3a Abs. 2 UStG definiert, werden in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in den Umsatzsteuerpositionen 84/85 eingetragen. Sie sind als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und 5 UStG.

Wer leistet? Ausländischer Unternehmer (EU und Drittland).
Was wird geleistet? Werklieferungen, Grundstücksleistungen,
Restaurant- und Verpflegungsleistungen,
Lieferung von Gas und Elektrizität,
kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, usw.
Wo ist der Ort der Leistung?
  • Empfängerort nach Sonderreglung
  • § 3 Abs. 3 bis 8, 3b, 3e, 3f UStG im Inland (D).
An wen erfolgt die Leistung? Unternehmer mit Sitz in Deutschland.

Lern-Ware Hinweis:  Falls Sie unsicher sind, was die Kriterien für eine sonstige Leistung im Umsatzsteuerrecht sind, können Sie das anhand der Beispiele in der Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums vom 04.09.2009 für die Steuerzeiträume mit Beginn ab 01.Januar 2010 nachlesen. Ein Beispiel steht hier im Hinweis am Ende des Textes.

Bundesfinanzministerium Schreiben (52 Seiten) vom_04092009_zum_Ort_der_sonstigen_Leistung

Ansonsten stehen Ihnen zur Auskunft die Mitarbeiter der jeweiligen Oberfinanzdirektionen zur Verfügung (kostenfrei), Ansprechpartner der IHK oder HWK, in der Sie Mitglied sind und Zwangsbeiträge abführen oder freiwillig gegen Entgelt laut Steuerberatungsgesetz ein Steuerberater Ihrer Wahl.

Merkblatt IHK Bonn/Rhein-Sieg zu Meldepflichten_innergemeinschaftlicher Dienstleistungen_Stand Januar_2014

Ein Beispiel laut Seite 5 -6 Zeile 10 Absatz 10-12 aus dem BMF-Schreiben lautet (farbliche Markierungen von Lern-Ware):

„Ein Unternehmen mit Sitz im Inland unterhält im Ausland Betriebsstätten. Durch Aufnahme von Werbeanzeigen in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften wird für die Betriebsstätten geworben. Die Anzeigenaufträge werden an ausländische Verleger durch eine inländische Werbeagentur im Auftrag des im Inland ansässigen Unternehmens erteilt.

Die ausländischen Verleger und die inländische Werbeagentur unterliegen mit ihren Leistungen für die im Ausland befindlichen Betriebsstätten nicht der deutschen Umsatzsteuer.“

(5) Bei Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften und bei Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen oder im Internet ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich oder überwiegend für im Ausland belegene Betriebsstätten bestimmt und daher im Inland nicht steuerbar sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es handelt sich um

a) fremdsprachige Zeitungen und Zeitschriften, um fremdsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen oder um fremdsprachige Internet-Seiten oder

b) deutschsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um deutschsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen, die überwiegend im Ausland verbreitet werden.

2. Die im Ausland belegenen Betriebsstätten sind in der Lage, die Leistungen zu erbringen, für die geworben wird.

(6) Lässt sich nicht feststellen, dass eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte eines Unternehmers bestimmt ist, gilt die Leistung an dem Ort als erbracht, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung ist es nicht möglich, für einen Teil der Leistung den Ort der Betriebsstätte und für den anderen Teil den Sitz des Unternehmens als maßgebend anzusehen und die Leistung entsprechend aufzuteilen.


Umsetzung in Lexware® Buchhaltungs- Software

Ab dem Buchungsjahr 2015 steht in Lexware® buchhalter eine vereinfachte Vorgehensweise zur Verfügung:

  • Sie hinterlegen die Steuerfälle § 13b UStG im Aufwandskonto oder in der Buchungsmaske als Zusatzangabe.
  • Der Zusatzangabe sind die Umsatzsteuerpositionen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zugeordnet. So erfolgt automatisch der korrekte Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
  • Die Umsatzsteuer, die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens geschuldet wird, können Sie auf ein Sammelkonto buchen. Das gleiche gilt für die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abzugsfähigen Vorsteuerbeträge.

Lern-Ware Hinweis zu den Voraussetzungen im vorhandenen Kontenplan:

Besteuerungszeiträume bis 2015 und „alte Kontenpläne“ von vor 2015 unterliegen dieser Kontenautomatik in Lexware:

Leitfaden-§-13b-UStG-fuer-Lexware-Buchhalter-mit-Kontenplaenen-vor-2015

Eine jährliche Kontenplanaktualisierung bringt Sie auf den hier neuesten Stand der Programm- und Kontenautomatik.


Vorgehen

Steuersatz prüfen

  1. Öffnen Sie das Menü ‚Verwaltung – Steuersätze‘. In der Steuersatztabelle stehen ab dem Buchungsjahr 2015 standardmäßig zwei Steuersätze für Umsätze § 13b zur Verfügung.
    Lexware® Steuersätze neu einstellen oder Zuordnungen ändern
    Lexware® Buchhaltung Steuersatzverwaltung für Ertrags- und Aufwandskonten- grüne Fläche für Zuorndung der DATEV-Steuerautotmaik

     

  2. Prüfen Sie die Steuersätze und ergänzen Sie ggf. fehlende Angaben.
  3. Beispiel: SKR-03 / SKR-04
    Kurzb. Bezeichnung %-Satz Steuer-art USt-Konto
    SKR-03
    SKR-04
    VSt-Konto EU
    SKR-03
    SKR-04
    Dtv
    USt/VSt 7% Reverse Charge
    (Steuerschuld
    Leistungsempf.)
    7% USt/VSt
    7% 13b neu 1785
    3835
    1578
    1408
    91
    USt/VSt 19% Reverse Charge
    (Steuerschuld
    Leistungsempf.)
    19% USt/VSt
    19% 13b neu 1787
    3837
    1577
    1407
    94
  4. Schließen Sie den Dialog mit ‚Speichern‘.

Kontenaktualisierung durchführen

Lexware® stellt die aktuellen Kontenpläne in Lexware® buchhaltung 2019 mit dem Update Februar 2019 zur Verfügung.

Damit die neuen Umsatzsteuerpositionen ab 2019 im Konto hinterlegt werden, führen Sie im Menü ‚Verwaltung‘ die Kontenaktualisierung durch. Die Kontenaktualisierung hinterlegt die neuen Umsatzsteuerpositionen bei neuen und unbebuchten Konten.

Beispiel: SKR-03, Konto 3125

Buchhaltung Buchhalter Lexware® Lern-Ware Margit Klein 728
© Haufe Lexware® GmbH Co. KG SF02732

Falls Sie das Konto bereits bebucht haben, kann das Konto nicht mehr automatisch aktualisiert werden.
Führen Sie in diesem Fall nach der Kontenaktualisierung die Zuordnung des Steuerfalls manuell durch, so wie im nächsten Abschnitt beschrieben. Dann werden die neuen Umsatzsteuerpositionen korrekt zugeordnet.

Aufwandskonto einrichten

  • Öffnen Sie das Menü ‚Verwaltung – Kontenverwaltung‘.
  • Markieren Sie das Konto ‚Leistungen ausl. Unternehmer 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer‘, SKR-03: 3125 / SKR-04: 5925.
  • Klicken Sie auf ‚Bearbeiten‘.
  • Öffnen Sie die Seite ‚Eigenschaften‘.
  • Wählen Sie den Steuersatz ‚USt/VSt 19%‘.
Buchhaltung Buchhalter Lexware® Lern-Ware Margit Klein 725
© Haufe Lexware® GmbH Co. KG SF02732 ab 2019

Buchhaltung Buchhalter Lexware® Lern-Ware Margit Klein 146

© Haufe Lexware® GmbH Co. KG 79012 bis 2018

  • Öffnen Sie die Auswahlliste in der Spalte ‚Zusatzangaben‘.
  • Wählen Sie den Steuerfall.
  • Markieren Sie den Steuerfall und klicken Sie auf ‚Übernehmen‘.
Buchhaltung Buchhalter Lexware® Lern-Ware Margit Klein 726
© Haufe Lexware® GmbH Co. KG SF02732 ab 2019
  • Buchhaltung Buchhalter Lexware® Lern-Ware Margit Klein 147
    © Haufe Lexware® GmbH Co. KG 79012 bis 2018

    Klicken Sie auf ‚Übernehmen‘.
    Der Steuerfall wird als Zusatzangabe in die Kontoeigenschaften übernommen.
    Die Umsatzsteuerposition des Steuerfalls wird aus der Zusatzangabe in die Kontoeigenschaften übernommen.

    Klicken Sie auf ‚Speichern‘.


Buchung erfassen

Beispiel:

Sie sind deutscher Unternehmer und beauftragen einen Österreicher Installateur (Ausland) mit der Reparatur Ihrer Heizanlage. Der Installateur erstellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer über 5.000 EUR netto. Die Rechnung enthält den Hinweis ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘ oder ‚Reverse-Charge‘.

Buchung Eingangsrechnung:

Sollkonto
SKR-03 / SKR-04
Habenkonto
SKR-03 / SKR-04
Betrag EUR Hinweise
3125 / 5925
Leistungen ausl. Unternehmer
19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
70000
Kreditor
5.000,00  Sie buchen den Nettobetrag.
1577 / 1407
Abziehbare Vorsteuer
§ 13b UStG 19%
1787 / 3837
Umsatzsteuer nach § 13b UStG
950,00  Die Buchung der Vorsteuer und Umsatzsteuer erfolgt  automatisch.

Nach Eingabe des Aufwandkontos wird automatisch der Steuerfall angezeigt, den Sie im Aufwandskonto hinterlegt haben.
Falls Sie im Konto keinen Steuerfall zugeordnet haben, wählen Sie den Steuerfall in der Auswahlliste.

Buchhaltung Buchhalter Lexware® Lern-Ware Margit Klein 729
© Haufe Lexware® GmbH Co. KG SF02732

 

In der Auswahlliste der Steuerfälle sehen Sie die Umsatzsteuerpositionen; diese werden vom Programm je nach Buchungsjahr korrekt hinterlegt.

Jahr Umsatzsteuerposition (UStPos.VA)
bis 2018
ab 2019

Wenn Sie in der Buchungsmaske keinen Steuerfall auswählen, erhalten Sie einen entsprechenden Programmhinweis. Sie können den Buchungssatz trotzdem erfassen. Der Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt dann auf den Umsatzsteuerpositionen, die in den Konten hinterlegt sind.

Umsatzsteuer-Voranmeldung prüfen

Öffnen Sie im Menü ‚Berichte – Auswertung‘ die Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Vorschau. Prüfen Sie Bemessungsgrundlage und Steuer.

Die Kennzahlen 52/53 (Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer) finden Sie in Zeile 49. Gleichzeitig wird die Vorsteuer in Zeile 59 abgezogen.

Zeile Kennzahl Bemessungsgrundlage
USt.
VSt.
49 84 5.000,00
85 950,00
59 67 950,00

Der Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt auf den Umsatzsteuerpositionen des Steuerfalls, der im Buchungssatz zugeordnet ist:

  • Bis 2018: In den Positionen 52/53 und 67
  • Ab 2019: In den Positionen 84/85 und 67
    Beispiel: Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019

    Buchhaltung Buchhalter Lexware® Lern-Ware Margit Klein 730
    © Haufe Lexware® GmbH Co. KG SF02732

 


Zusatzangabe in Buchungslisten einblenden

Sie können die Zusatzangabe in allen Buchungslisten (Journal, Sachkonto, etc.) anzeigen lassen.

  1. Markieren Sie in der Buchungsliste eine Buchung mit der rechten Maustaste.
  2. Klicken Sie im Kontextmenü auf ‚Listeneinstellungen‘.
  3. Markieren Sie links den Eintrag ‚Zusatzangaben‘.
  4. Klicken Sie auf den Pfeil, der nach rechts zeigt.

    Buchhaltung Buchhalter Lexware® Lern-Ware Margit Klein 148
    © Haufe Lexware® GmbH Co. KG 79012
  5. Verschieben Sie den Eintrag an die gewünschte Position.
  6. Klicken Sie auf ‚OK‘.

Hier der Beitrag zu Kennziffern 46-47, z. B. Werkleistungen:

Umsatzsteuer 13 b UStG sonstige Leistungen aus dem Ausland KZ 46-47

Hier der Beitrag zu Kennziffern 84-85, Bauleistungen-Schrottlieferung-Gebäudereinigung-Goldhandel-Edel-sonstiges Metall:

Umsatzsteuer 13 b UStG Bauleistungen Inland KZ 84-85

Hier der Beitrag zur Funktion der USt-Positonen in den jeweiligen Formularen:

Kontenzuordnung USt-Formulare ab 2015


Lern-Ware Hinweis für die Verprobung von Umsätzen in Bezug auf USt, VSt und Zahllast:

Für Buchhalter und Buchhalter Plus bitte die Umsatzsteuerplausibilität bei Ist-Besteuerung prüfen, bevor der Bericht zu den Bemessungsgrundlagen (BMG) die Summen- und Saldenlisten-Werte kontrollieren kann.

Für alle netzwerkbasierten Buchhalter Anwendungen (Pro, Premium, Business Plus, Business Pro und Handwerk Plus) gilt, dass es bereits einen Bericht zur USt-Verprobung in den Berichten gibt. Diesen bitte prüfen- alle betroffenen Konten und Umsätze werden da je nach gewähltem Zeitraum mit ausgewiesen. IST-Besteuerung bitte auch dort beachten und die nicht fälligen und fälligen (teilweise aus Vorjahreszeiträumen stammenden) Umsätze auf korrekten Ausweis prüfen.


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