Lexware® Buchhaltung ELSTER: Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmens, Kennzahl 46-47, z. B. Werkleistungen

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Hintergrund

Für Unternehmer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erhalten, ist die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes maßgeblich. Wenn der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Empfängerort liegt, sind Sie als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 UStG.

Wer leistet? (Auftragnehmer) Unternehmer in der EU.
Was wird geleistet? Beratungsleistungen, Arbeiten an beweglichen Gegenständen, Güterbeförderung, Veranstaltungsleistungen, usw.
Wo ist der Ort der Leistung? Empfängerort nach § 3a Abs.2 UStG im Inland (D).
Wer ist Leistungsempfänger?(Auftraggeber) Unternehmer mit Sitz in Deutschland.

Lern-Ware Hinweis:  Falls Sie unsicher sind, was die Kriterien für eine sonstige Leistung im Umsatzsteuerrecht sind, können Sie das anhand der Beispiele in der Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums vom 04.09.2009 für die Steuerzeiträume mit Beginn ab 01.Januar 2010 nachlesen. Ein Beispiel steht hier im Hinweis am Ende des Textes.

Bundesfinanzministerium Schreiben (52 Seiten) vom_04092009_zum_Ort_der_sonstigen_Leistung

Ansonsten stehen Ihnen zur Auskunft die Mitarbeiter der jeweiligen Oberfinanzdirektionen zur Verfügung (kostenfrei), Ansprechpartner der IHK oder HWK, in der Sie Mitglied sind und Zwangsbeiträge abführen oder freiwillig gegen Entgelt laut Steuerberatungsgesetz ein Steuerberater Ihrer Wahl.

Merkblatt IHK Bonn/Rhein-Sieg zu Meldepflichten

Ein Beispiel von Seite 7 Absatz 15 aus dem BMF-Schreiben lautet (farbliche Markierungen von Lern-Ware):

(9) § 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Entsprechend bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er den entsprechenden Nachweis führt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, wenn der leistende Unternehmer gem. § 18e UStG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt bestätigen zu lassen.

Beispiel:

Der Schreiner S mit Sitz in Frankreich erneuert für den Unternehmer U mit Sitz in Freiburg einen Aktenschrank. U verwendet für diesen Umsatz seine deutsche USt-IdNr. Bei einer Betriebsprüfung stellt sich im Nachhinein heraus, dass U den Aktenschrank für seinen privaten Bereich verwendet.
Der Leistungsort für die Reparatur des Schranks ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland. Da U gegenüber S seine USt-IdNr. verwendet hat, gilt die Leistung als für das Unternehmen des U bezogen. Unbeachtlich ist, dass der Aktenschrank tatsächlich von U für nicht unternehmerische Zwecke verwendet wurde. U ist für die Leistung des S Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG). U ist allerdings hinsichtlich der angemeldeten Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die Leistung nicht für unternehmerische Zwecke bestimmt ist.


Lern-Ware Bemerkung: Letzte farbliche Markierung bedeutet für U, der Vorsteuerabzug wird vom deutschen Finanzamt zurück verlangt. U zahlt für den Nettobetrag, den er  S bezahlt hat, die deutsche Vorsteuer, weil privater Konsum nicht vorsteuerabzugsfähig ist, an das deutsche Finanzamt zurück. Mit Zinsen und Säumniszuschlägen.  War ja falsch deklariert.


Umsetzung in Lexware® buchhalter ab Buchungsjahr 2015

Ab dem Buchungsjahr 2015 steht in Lexware® buchhalter eine vereinfachte Vorgehensweise zur Verfügung:

  • Sie hinterlegen die Steuerfälle § 13b UStG im Aufwandskonto oder in der Buchungsmaske als Zusatzangabe.
  • Der Zusatzangabe sind die Umsatzsteuerpositionen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zugeordnet. So erfolgt automatisch der korrekte Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
  • Die Umsatzsteuer, die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens geschuldet wird, können Sie auf ein Sammelkonto buchen. Das gleiche gilt für die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abzugsfähigen Vorsteuerbeträge.

Lern-Ware Hinweis zu den Voraussetzungen im vorhandenen Kontenplan:

Besteuerungszeiträume bis 2015 und „alte Kontenpläne“ von vor 2015 unterliegen dieser Kontenautomatik in Lexware:

Leitfaden-§-13b-UStG-fuer-Lexware-Buchhalter-mit-Kontenplaenen-vor-2015

Eine jährliche Kontenplanaktualisierung bringt Sie auf den hier neuesten Stand der Programm- und Kontenautomatik.


Umsetzung in Lexware® buchhalter

Ab dem Buchungsjahr 2015 steht in Lexware® buchhalter eine vereinfachte Vorgehensweise zur Verfügung:

  • Sie hinterlegen die Steuerfälle § 13b UStG im Aufwandskonto oder in der Buchungsmaske als Zusatzangabe.
  • Der Zusatzangabe sind die Umsatzsteuerpositionen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zugeordnet. So erfolgt automatisch der korrekte Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
  • Die Umsatzsteuer, die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens geschuldet wird, können Sie auf ein Sammelkonto buchen. Das gleiche gilt für die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abzugsfähigen Vorsteuerbeträge.

Vorgehen

Steuersatz prüfen

  1. Öffnen Sie das Menü ‚Verwaltung – Steuersätze‘. In der Steuersatztabelle stehen ab dem Buchungsjahr 2015 standardmäßig zwei Steuersätze für Umsätze § 13b zur Verfügung.
  2. Prüfen Sie die Steuersätze und ergänzen Sie ggf. fehlende Angaben.Beispiel: SKR-03 / SKR-04
    Kurzb. Bezeichnung % Steuer-
    art
    USt-Konto
    SKR-03
    SKR-04
    VSt-Konto EU
    SKR-03
    SKR-04
    Dtv
    USt/VSt
    7%
    Reverse Charge
    (Steuerschuld
    Leistungsempf.)
    7% USt/VSt
    7% 13b neu 1785
    3835
    1578
    1408
    91
    USt/VSt
    19%
    Reverse Charge
    (Steuerschuld
    Leistungsempf.)
    19% USt/VSt
    19% 13b neu 1787
    3837
    1577
    1407
    94
  3. Schließen Sie den Dialog mit ‚Speichern‘.

Aufwandskonto einrichten

  1. Öffnen Sie das Menü ‚Verwaltung – Kontenverwaltung‘.
  2. Markieren Sie das Aufwandskonto ‚Sonstige Leistungen §13b 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer‘
    SKR-03: 3123 / SKR-04: 5923.
  3. Klicken Sie auf ‚Bearbeiten‘.
  4. Öffnen Sie die Seite ‚Eigenschaften‘.
  5. Wählen Sie den Steuersatz ‚USt/VSt 19%‘.
    Das Feld ‚Zusatzangabe‘ wird aktiv.

    Buchhaltung Buchhalter Lexware® Lern-Ware Margit Klein 140
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  6. Öffnen Sie die Auswahlliste in der Spalte ‚Zusatzangaben‘.
  7. Wählen Sie den Steuerfall.

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  8. Klicken Sie auf ‚Übernehmen‘.
    Der Steuerfall und die Umsatzsteuerpositionen werden in die Kontoeigenschaften übernommen:

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  9. Klicken Sie auf ‚Speichern‘.

Buchung erfassen

Beispiel:

Sie sind deutscher Unternehmer und beauftragen einen französischen Designer mit der Erstellung eines Firmenlogos. Sie erhalten vom französischen Unternehmer eine Rechnung über 5.000 EUR netto. Die Rechnung enthält den Hinweis ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘ oder ‚Reverse-Charge‘.

Hinweis:

In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Ihre USt-ID.Nr. und die des leistenden Unternehmers ist enthalten.

Buchung Eingangsrechnung

Sollkonto
SKR-03 / SKR-04
Habenkonto
SKR-03 / SKR-04
Betrag EUR Hinweise
3123 / 5923
Sonstige Leistungen
§ 13b 19% VSt./USt.
70000
Kreditor
5.000,00 Als Buchungsbetrag
geben Sie den Nettobetrag ein.
1577 / 1407
Abziehbare Vorsteuer
§ 13b UStG 19%
1787 / 3837
Umsatzsteuer nach
§ 13b UStG
950,00 Automatische Buchung
der Vorsteuer und Umsatzsteuer

Nach Eingabe des Aufwandkontos wird automatisch der Steuerfall angezeigt, den Sie im Aufwandskonto hinterlegt haben.

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In der Auswahlliste der Steuerfälle sehen Sie die Umsatzsteuerpositionen (USt.Pos.VA), die dem Steuerfall zugeordnet sind:

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Der Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt auf den Umsatzsteuerpositionen des Steuerfalls, der im Buchungssatz zugeordnet ist (hier: 46/47/67/).
Wenn Sie in der Buchungsmaske keinen Steuerfall auswählen, erhalten Sie einen entsprechenden Programmhinweis. Sie können den Buchungssatz trotzdem erfassen. Der Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt dann auf den Umsatzsteuerpositionen, die in den Konten hinterlegt sind.


Umsatzsteuer-Voranmeldung prüfen

Öffnen Sie im Menü ‚Berichte – Auswertung‘ die Umsatzsteuer-Voranmeldung in der ‚Vorschau‘. Prüfen Sie Bemessungsgrundlage und Steuer.

Die Kennzahlen 46/47 (Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer) finden Sie in Zeile 48. Gleichzeitig wird die Vorsteuer in Zeile 59 (Kennzahl 67) abgezogen.

Zeile Kennzahl Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
Vorsteuer
48 46 5.000
47 950
59 67 950

Zusatzangabe in Buchungslisten einblenden

Sie können die Zusatzangabe in allen Buchungslisten (Journal, Sachkonto, etc.) anzeigen lassen.

  1. Markieren Sie in der Buchungsliste eine Buchung mit der rechten Maustaste.
  2. Klicken Sie im Kontextmenü auf ‚Listeneinstellungen‘.
  3. Markieren Sie links den Eintrag ‚Zusatzangaben‘.
  4. Klicken Sie auf den Pfeil, der nach rechts zeigt.

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  5. Verschieben Sie den Eintrag an die gewünschte Position.
  6. Klicken Sie auf ‚OK‘.

Hier der Beitrag zu Kennziffern 52-53, z. B. Ebay-Gebühren:

Umsatzsteuer 13 b UStG sonstige Leistungen aus dem Ausland KZ 52-53

Hier der Beitrag zu Kennziffern 84-85, Bauleistungen-Schrottlieferung-Gebäudereinigung-Goldhandel-Edel-sonstiges Metall:

Umsatzsteuer 13 b UStG Bauleistungen Inland KZ 84-85

Hier der Beitrag zur Funktion der USt-Positonen in den jeweiligen Formularen:

Kontenzuordnung USt-Formulare ab 2015

Umgekehrt geht es auch, bei Lieferungen ins europäische Ausland vom  inländischen Unternehmer aus Inland:

Hier der Beitrag zu Kennziffer 41: Warenverkehr von Deutschland in die EG


Lern-Ware Hinweis für die Verprobung von Umsätzen in Bezug auf USt, VSt und Zahllast:

Für Buchhalter und Buchhalter Plus bitte die Umsatzsteuerplausibilität bei Ist-Besteuerung prüfen, bevor der Bericht zu den Bemessungsgrundlagen (BMG) die Summen- und Saldenlisten-Werte kontrollieren kann.

Für alle netzwerkbasierten Buchhalter Anwendungen (Pro, Premium, Business Plus, Business Pro und Handwerk Plus) gilt, dass es bereits einen Bericht zur USt-Verprobung in den Berichten gibt. Diesen bitte prüfen- alle betroffenen Konten und Umsätze werden da je nach gewähltem Zeitraum mit ausgewiesen. IST-Besteuerung bitte auch dort beachten und die nicht fälligen und fälligen (teilweise aus Vorjahreszeiträumen stammenden) Umsätze auf korrekten Ausweis prüfen.


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