Lexware® Buchhaltung: Bilanzerstellung bzw. Gewinnermittlung in Bezug auf SteuerErklärungsPflicht versus SteuerBeratungsRecht

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Gestaltung der wirtschaftlichen Zusammenhänge eines Unternehmens allein für Steuerersparnis-Zwecke wird auf Dauer allen Beteiligten offenbart werden:

Steuersparmodelle werden in absehbarer Zeit wohl vom Fiskus einsehbar sein- geplant ist eine Offenlegungspflicht durch Angehörige der Steuerberater-Zunft direkt beim örtlichen Finanzamt:

Steuersparmodell Offenlegungspflicht im Gespräch seit 2017 (Panama Papers)

Hier der Ablauf der Vorgehensweise, die für die verschiedenen Erklärungs- und Rechtsstufen im Zuge der Steuerermittlung und dem Bescheid-Verfahren eine Rolle spielen:

Besteuerungsverfahren laut Bundesfinanzministerium Stand 08.05.2019

Lern-Ware Hinweis auf Ermittlungs- und Feststellungverfahren, chronologisch, da ohne Auffäligkeiten in der Steuererklärung

 

Bundesfinanzministerium Besteuerungsverfahren mit Hinweisen auf zusätzliche Verfahrensschritte bei Auffälligkeiten in der eingereichten  Steuererklärung

Gewinnermittlung (damit auch Steuerlast-Ermittlung) ist schon immer höchsteigene Unternehmerverantwortung gewesen:

Die Steuererklärungspflicht zu allen Steuerarten obliegt dem deutschen Steuerbürger, sofern er mindestens ein halbes Jahr in Deutschland gebietsansässig ist.

Einige Bundesländer weisen aktiv auf die mögliche Hilfestellung durch die Finanzämter und auch den Umfang der Hilfestellung hin, z. B.:

Landesamt für Steuern Niedersachsen (ehemals „Oberfinanzdirektion“)

„Hätte ich gewußt, dass das nur einen Anruf beim Finanzamt kostet, wäre ich schon längst fertig!“… mein Kooperationspartner hat bei seinem Finanzamt Klärung darüber angefordert, wie er seine 2013er Bilanz und Steuererklärung, die schon abgegeben und beschieden war, nachträglich noch mal ändern kann, da Privatvermögen als Betriebsvermögen ausgewiesen wurde. Im Eifer des Jahresendgeschäfts und mit neu anfangenden Mitarbeitern ist das damals untergegangen.

Lern-Ware Hinweis auf Broschüren für Unternehmer bei den Finanzbehörden

„Ich soll jetzt die Bilanz davon bereinigen, einen Antrag auf nachträgliche Änderung meiner Einkommensteuererklärung stellen und das war es.“ Bedeutet, ein neues Entnahmekonto anlegen, die Einbuchungen stornieren und auf das Entnahmekonto wieder neu einbuchen, um der Sachlage gerecht zu werden. Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer müssen neu deklariert werden.


Steuerberatung/Einreichung von fremden Steuererklärungen gegen Entgelt nur von einer bestimmten Personengruppe:

Laut GoBD vom 14.11.2014 dürfen keine Kosten und Mühen vom Steuerpflichtigen gescheut werden, um dieser Pflicht nachzukommen. Sofern er dazu Fremddienstleister bemüht (Steuerberater, Buchführungshelfer), kann diese Pflicht nicht auf diese Personen übertragen werden- auch keine Verantwortung oder die Übernahme von Buchführungsmängeln, egal von wem diese eingebaut werden.

Die Haftung für die Umsetzung der steuersparende Ratschläge liegt jedoch immer beim Steuerpflichtigen, nicht beim Steuerberater.

Laut Steuerberatungsgesetz ist nur ein bestimmter Personenkreis dazu berechtigt, gegen Entgelt oder auch unentgeltlich, Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen.

Angestellte Mitarbeiter, auch über Minijobs, dürfen weisungsgebunden auch jede Erklärung bzw. Bilanz für den Betrieb in Eigenarbeit erstellen- der Eigentümer bzw. GmbH-Geschäftsführer haftet ohnehin für alles, egal ob eigene Mitarbeiter oder Fremddienstleister wie Steuerberater oder Buchführungshelfer zur Tat schreiten.

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Lern-Ware Mindestanforderung Rechnungsbelege im Belegein- und Belegausgang
Lern-Ware Basisinformationen für Buchführungsbelange und Rechnungsstellungen

Beratung und Buchführungshilfe von Familienangehörigen und sonstige Hilfestellungen (allgemeine Tipps ohne Bezug auf den Einzelfall)  von egal wem, sind erlaubt.

Nachzulesen bei den jeweiligen Finanzämtern bzw. Oberfinanzdirektionen, hier ein Beispiel:

Merkblatt_Buchhalter_Stand_Januar_2010

Mitarbeiter der OFD/Landesämter für Steuern helfen auch beim Ausfüllen von Steuererklärungen , genauso wie die Beamten vor Ort. Ist ihre Pflicht- nur Steuergestaltungsmodelle dürfen nicht beraten werden. Die kontrolliert spätestens bei einer Betriebsprüfung der zuständige Prüfer. Oder sie werden unter Umständen (siehe oben) ohnehin offen gelegt werden (müssen).


Gewinn-Optimierung parallel zur Steuerlast-Minimierung:

Ohne faktische Gewinnerzielung ist aber alles nichts (wert, weil nicht bezahlbar).

Im letzten Jahrhundert (1900) waren die Unternehmer in den 50er-60er Jahren stolz darauf, Ihre Steuern bar beim Finanzamt abzugeben. Das hieß nämlich, dass diese Unternehmer selbst einen Gewinn für sich verbuchen konnten, der den eigenen Lebensunterhalt in Form von Eigenbedarf für Lebenshaltungskosten,  für Freizeitaktivitäten samt Vereinswesen, direkte oder indirekte Unterhaltszahlungen an Ehegatten und Kinder, Versicherungsbeiträgen für Daseins- und Rentenvorsorge, Eigentumskauf für Immobilien oder banale Mietzahlungen usw. möglich, weil bezahlbar, machte.

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Gewinnoptimierende Maßnahmen mit und in Lexware® Software abbilden- Einzahlung, Auszahlungen vs. Einnahmen, Ausgaben

Diese damaligen Gewerbetreibende und Freiberufler waren nachweislich erfolgreich im Wettbewerb des Marktes tätig und konnten/wollten dem Finanzamt damit gegenüber „angeben“. Und über damalige Steuersparmodelle (3-Kontenmodell, Abschreibungsmodelle, Gewinnverlagerungsmodelle etc.) auch noch kräftig Einkommen- und Gewerbesteuer sparen, da die Steuererklärungen teilweise Jahre später eingereicht wurden, um jahresübergreifend „steuern“ zu können.

Meinen Sie, daß diese Begleitumstände jetzt noch vorhanden sind? Betriebliche Buchhaltung ist mehr oder weniger eine Verwaltungsaufgabe auch zur Ermittlung des Periodengewinnes oder der Umsatzsteuerzahllast geworden- mehr denn je ist in heutiger Zeit nötig, diese Verwaltungsausgaben zu senken, da Steuersenkungen (über Jahre hinweg) in Zukunft wohl nicht mehr möglich sind. Steuersparmodelle sind mittlerweile rar geworden und spiegeln sich zumeist in Verträgen mit familienangehörigen Mitarbeitern wider. Unter der Lupe des Finanzamts ohnehin.

Steuerzahlungen stellen zumeist nur ein Bruchteil der Summe dar, die als Gewinn eingebracht wird- solange das so ist . Über die Höhe des „Bruchteils“ kann man sich in der heutigen Zeit trefflich streiten!.. auch über den Verwaltungsaufwand bezüglich dieser Gewinnermitltlung/der Personalnebenkosten als zusätzliche „Abgabenlast“, der von jedem Unternehmer zu finanzieren ist.


Exkurs: Ein paar Worte zu „teuren“ Dienst- oder Geschäftswagen, zu deren Anschaffung immer (noch ) geraten wird:

Lexware® Buchhaltung: 1 % Regelung als Steuersparmodell für Geschäftswagennutzung hinterfragt (Unternehmer-Sicht)

In diesem Beitrag sind Vergleichsberechnungen für Unternehmer und Arbeitnehmer, sowie eine Excelmappe bestellbar, die mit wenigen Eingaben Sinn und Unsinn der Anschaffung von Geschäftswagen zu helfen beurteilt…


Steuereinnahmen aus betriebsindividuellen Unternehmensgewinnen (zusammen mit der Umsatzsteuer und anderen Verbrauchs-/Verkehrssteuern)  sollten dem Gemeinwohl dienlich sein. So der Grundgedanke für den Bau und die Erhaltung von landesweiter Infrastruktur, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und dem Gesundheitswesen. Der Bund der Steuerzahler prangert mittlerweile Verschwendungen zu Lasten des Gemeinwohls an- davon profitieren jedoch die Unternehmer, die dort die  öffentlichen Aufträge erhalten haben. Sie machen Gewinn- normaler Weise. Ein Schelm, der dabei…

Wir wünschen Ihnen, dass Ihr betrieblicher (steuersparend motivierter) Gestaltungsspielraum für die den Gewinn optimierende Unternehmensstrategie (ohne Gewinn eh keine Steuerlast!) immer mit dem (persönlich karrierebewußten) Ermessenspielraum des Prüfers übereinstimmt!


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